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Pflanzenschutz; Allgemeine Hinweise

Voraussetzung und fester Bestandteil einer leistungsfähigen Pflanzenerzeugung ist der Pflanzenschutz.

Für Sie zuständig

Landratsamt Garmisch-Partenkirchen - Arbeitsbereich 321: Naturschutz, Landwirtschaft, Pflanzenschutz und Bergrecht

Leistungsdetails

Das Gesetz zum Schutz der Kulturpflanzen (Pflanzenschutzgesetz) dient neben dem Schutz der Pflanzen (insbesondere der Kulturpflanzen) und Pflanzenerzeugnisse auch dem Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier sowie des Naturhaushalts.

Unter Naturhaushalt ist das Wirkungsgefüge von Boden, Wasser und Luft (abiotische Umwelt) sowie von Pflanzen und Tieren aller Art (biotische Umwelt) zu verstehen.
Ferner verfolgt das Pflanzenschutzgesetz den Zweck, Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft im Bereich des Pflanzenschutzrechts durchzuführen, um eine Harmonisierung auf dem gemeinsamen Binnenmarkt zu gewährleisten.

Nach den Vorschriften des Pflanzenschutzgesetzes darf der Pflanzenschutz nur nach guter fachlicher Praxis durchgeführt werden.

Um möglichen ökologischen und gesundheitlichen Risiken entgegenzuwirken, wird mit dem Abstellen auf die "gute fachliche Praxis" vorausgesetzt, dass es ein bestimmtes Maß an fachlichem Wissen erfordert, um Pflanzenschutz sachgemäß und wirksam durchführen zu können. Vor diesem Hintergrund normiert das Pflanzenschutzgesetz u.a. auch Anwendungsbeschränkungen bzw. Genehmigungsvorbehalte für bestimmte, risikoträchtige Sachverhalte.

Stand: 03.07.2024
Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus