Um ortsspezifische Informationen zu erhalten, wählen Sie bitte einen Ort:
Wenn Sie eine berufsbildende Einrichtung betreiben und auf Berufe oder Prüfungen vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts vorbereiten, können Sie bei der für Sie zuständigen Bezirksregierung für Umsatzsteuerzwecke eine Bescheinigung beantragen.
Dieses Formular kann ohne Unterschrift elektronisch (z. B. über ein sicheres Kontaktformular oder per E-Mail) oder in Papierform bei der zuständigen Stelle eingereicht werden.
Dieses Formular kann ohne Unterschrift elektronisch (z. B. über ein sicheres Kontaktformular oder per E-Mail) oder in Papierform bei der zuständigen Stelle eingereicht werden.
Fronhof 10
86152 Augsburg
86145 Augsburg
Fronhof 10
86152 Augsburg
86145 Augsburg
Diese Bescheinigung ist dem Finanzamt vorzulegen und führt in der Regel zur Befreiung von der Umsatzsteuer für die unmittelbar dem Bildungszweck dienenden Leistungen.
Die Befreiungswirkung kann auch auf die für Ihre Einrichtung tätigen freiberuflichen Dozentinnen und Dozenten ausgedehnt werden.
Das Sachgebiet 20 ist zuständig für die Erteilung von Bescheinigungen zur Umsatzsteuerbefreiung für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen für Zwecke der (möglichen) Berufsausübung in Bereichen der gewerblichen Wirtschaft:
Das Sachgebiet 44 ist für sonstige Unterrichtsleistungen (also schulische oder schulverwandte Maßnahmen) zuständig. Sonstige Unterrichtsleistungen sind Nachhilfe (incl. Lese- und Rechtschreibschwäche, Dyskalkulie), Musik, Ballett/Tanz (incl. Tanzlehrerausbildung) und Sprachunterricht.
Die Erteilung der Bescheinigung setzt voraus, dass Sie ordnungsgemäß auf einen Beruf - hierzu gehört auch die Weiterbildung in einem Beruf - oder auf eine Prüfung vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts vorbereiten.
Antragsformblätter sind bei der zuständigen Regierung erhältlich und unter "Formulare" abrufbar. Der Antrag ist bei der Regierung einzureichen, in deren Bereich die Maßnahmen ganz oder überwiegend durchgeführt werden.
Dem Antrag beizufügen sind die im Antragsformular genannten Unterlagen.
Es sind keine Fristen zu beachten. Die konkrete Feststellung, für welche Umsatzsteuerfestsetzungen eine für zurückliegende Zeiträume erteilte Bescheinigung bzw. deren Aufhebung von Bedeutung ist, trifft das im Einzelfall zuständige Finanzamt.
Verwaltungsgerichtliche Klage
Wenn Sie eine kulturelle Einrichtung betreiben, können Sie für Umsatzsteuerzwecke eine Bescheinigung beantragen.