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Schenkungsteuerbescheid; Erhalt

Wenn Sie eine Schenkung erhalten, so unterliegt diese der Schenkungsteuer.

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Leistungsdetails

Die unentgeltliche Vermögensübertragung unter lebenden Personen (Schenkung) unterliegt grundsätzlich der Schenkungsteuer. Hierbei wird der Erwerb des Beschenkten besteuert.

Eine Schenkung liegt unter anderem vor bei
  • jeder freigebigen Zuwendung,
  • der Bereicherung eines Ehegatten bei der Vereinbarung des ehelichen Güterstandes der Gütergemeinschaft,
  • einer Abfindung für einen Erbverzicht oder
  • einer Übertragung von Vermögen durch den Vorerben auf den Nacherben mit Rücksicht auf die angeordnete Nacherbschaft vor deren Eintritt.

Bei der Schenkungsteuer werden Freibeträge, die vom Verwandtschaftsverhältnis zwischen Beschenktem und Schenker abhängig sind, gewährt. Die Steuersätze richten sich nach dem Verwandtschaftsverhältnis und der Höhe der Schenkung.

Die Bayerische Staatsregierung hat beim Bundesverfassungsgericht Normenkontrollklage gegen Teile des Schenkungsteuerrechts eingereicht.

Die Steuer entsteht regelmäßig mit dem Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung.

Die Schenkungsteuer wird durch Steuerbescheid festgesetzt. Der Steuerfestsetzung geht in der Regel eine Aufforderung des Finanzamts zur Abgabe einer Schenkungsteuererklärung voraus. Das Verfahren ELSTER (ELelektronische STeuerERklärung) ermöglicht die elektronische Übermittlung der Steuererklärung an das Finanzamt.

keine

Einspruch

  • Erbschaft oder Schenkung; Anzeige beim Finanzamt

    Haben Sie aufgrund eines Todesfalles Vermögen erworben, so müssen Sie diesen Erwerb dem zuständigen Finanzamt anzeigen. Wenn Sie eine Schenkung erhalten oder eine Schenkung tätigen, so sind Sie verpflichtet, dies dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen.

  • Erbschaftsteuerbescheid; Erhalt
    Wenn im Rahmen eines Todesfalles Vermögen auf eine andere Person übertragen wird, so unterliegt dieser Vorgang der Erbschaftsteuer.
Stand: 07.11.2024
Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium der Finanzen und für Heimat