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Anbauvereinigungen, die gemeinschaftlich nicht-gewerblich Cannabis anbauen und zum Zwecke des Eigenkonsums an Mitglieder weitergeben wollen, bedürfen dazu einer behördlichen Erlaubnis.
Für den gemeinschaftlichen Eigenanbau und die Weitergabe von Cannabis in Anbauvereinigungen muss eine behördliche Erlaubnis vorliegen. Diese muss von der Anbauvereinigung beantragt werden.
Anbauvereinigungen sind eingetragene, nicht-wirtschaftliche Vereine oder eingetragene Genossenschaften, deren Zweck der gemeinschaftliche, nicht-gewerblichen Eigenanbau und die Weitergabe von Cannabis und Vermehrungsmaterial (Samen und Stecklinge von Cannabispflanzen) zum Eigenkonsum sowie die Information ihrer Mitglieder über cannabisspezifische Suchtprävention und -beratung ist.
Es handelt sich um eine Anbauvereinigung im Sinne des Gesetzes zum Umgang mit Konsumcannabis (Konsumcannabisgesetz - KCanG).
Anbauvereinigungen
Anbauvereinigungenerhalten auf Antrag eine Erlaubnis, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, das heißt wenn
Vorstandsmitglieder sowie sonstige vertretungsberechtigten Personen müssen zudem Mitglieder der jeweiligen Anbauvereinigung sein.
Für die Erlaubniserteilung einer Anbauvereinigung im Sinne des KCanG werden Kosten erhoben.
Vor der Prüfung Ihres Antrages ist ein Kostenvorschuss in Höhe der voraussichtlichen Verwaltungskosten zu entrichten. Die Höhe der Kosten beträgt zwischen 2.700 und 3.500 EUR und ergibt sich aus der Bedeutung der Angelegenheit. Hierbei wird unter anderem die geschätzte Anzahl der Mitglieder der geplanten Anbauvereinigung berücksichtigt. Enthalten sind in der Kostenrechnung alle Kosten des Antragsverfahrens, einschließlich der Kosten der Beteiligung Dritter (z. B. Kommune, Vor-Ort-Kontrolle der Polizei).
Wird der Kostenvorschuss nicht innerhalb der Fälligkeit gezahlt, wird der Antrag als zurückgenommen behandelt.
keine
Die zuständige Behörde soll innerhalb von drei Monaten nach Eingang aller in § 11 Absatz 4 Gesetz zum Umgang mit Konsumcannabis (Konsumcannabisgesetz - KCanG) genannten Angaben und Nachweise über den Antrag auf Erlaubnis entscheiden. Die tatsächliche Bearbeitungsdauer hängt aber unter anderem von der Qualität und Vollständigkeit der Anträge ab.
Die Erlaubnis kann insbesondere versagt werden, aufgrund fehlender Zuverlässigkeit eines Vorstandsmitglieds der Anbauvereinigung insbesondere, wenn die betreffende Person einschlägig vorbestraft ist oder die Vorgaben des Cannabisgesetzes für den Gesundheits-, Kinder- und Jugendschutz nicht einhält oder voraussichtlich nicht einhalten wird
Zu den einschlägigen Vorstrafen gehören Drogendelikte mit Ausnahme cannabisbezogener Straftaten für Handlungen, die nach dem Cannabisgesetz nicht mehr strafbar sind, sowie andere Delikte, die üblicherweise der organisierten Kriminalität zuzuordnen sind. Vorstandsmitglieder sowie sonstige vertretungsberechtigten Personen müssen zudem Mitglieder der jeweiligen Anbauvereinigung sein.
Die Erlaubnis kann durch die zuständige Behörde auch dann versagt werden, wenn die Anbauflächen oder Gewächshäuser der Anbauvereinigung in einem baulichen Verbund mit Anbauflächen oder Gewächshäusern anderer Anbauvereinigungen stehen, insbesondere in einem gemeinsamen Gebäude oder Gebäudekomplex untergebracht sind.
Zudem kann die Erlaubnis versagt werden, wenn die Anbauflächen und Gewächshäuser der Anbauvereinigung sich in unmittelbarer Nähe zu Anbauflächen oder Gewächshäusern anderer Anbauvereinigungen befinden.
Damit soll den zuständigen Behörden ermöglicht werden, sicherzustellen, dass nicht eine Vielzahl von Anbauvereinigungen Anbauflächen am selben Ort oder im selben Objekt betreiben dürfen. So sollen kommerzielle „Plantagen“ und vergleichbare Großanbauflächen für Cannabis ausgeschlossen werden, die dem erklärten Zweck eines kleinräumigen, nicht-gewerblichen Eigenanbaus in Anbauvereinigungen für den persönlichen Eigenkonsum durch die aktive Mitarbeit der Mitglieder der jeweiligen Anbauvereinigung entgegenstehen würden.
Verwaltungsgerichtliche Klage
Der Transport von mehr als 25 Gramm Cannabis zwischen Teilen des befriedeten Besitztums derselben Anbauvereinigung ist der zuständigen Behörde anzuzeigen.
Anbauvereinigungen haben der zuständigen Behörde die jährlichen Eigenanbau- und Weitergabemengen an Cannabis zu melden. Außerdem ist zu melden, wie viel Cannabis vernichtet worden ist.