Logo Bayernportal
- kein Ort -

Erd- und Grundbau; Beantragung der Anerkennung als Prüfsachverständige/-r

Der Eintragungsausschuss der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau entscheidet über die Anerkennung als Prüfsachverständiger für den Fachbereich Erd- und Grundbau.

Formulare

Für Sie zuständig

Für die Kontaktdaten der zuständigen Stelle und ggf. lokal gültige Informationen wählen Sie über „Ort auswählen" einen Ort aus.
Stilisiertes Bild eines Hauses
Bayerische Ingenieurekammer-Bau
Mehr zur Behörde

Leistungsdetails

Die Bezeichnung "Prüfsachverständiger für den Erd- und Grundbau" darf in Bayern nur führen, wer in diesem Fachbereich anerkannt ist.

Prüfsachverständige für den Erd- und Grundbau bescheinigen die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben über den Baugrund hinsichtlich Stoffbestand, Struktur und geologischer Einflüsse, dessen Tragfähigkeit und die getroffenen Annahmen zur Gründung oder Einbettung der baulichen Anlage (§ 27 PrüfVBau). Sie sind im Rahmen der ihnen obliegenden Pflichten unabhängig.

Der Eintragungsausschuss bei der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau prüft und entscheidet über die Anerkennung als Prüfsachverständiger für den Erd- und Grundbau. Der Nachweis der fachlichen Eignung (Teil der besonderen Voraussetzungen) erfolgt durch ein Fachgutachten, das der Eintragungsausschuss von einem bei der Bundesingenieurkammer bestehenden Beirat einholt. Die Bayerische Ingenieurekammer-Bau führt eine Liste der anerkannten Prüfsachverständigen für den Erd- und Grundbau.

Allgemeine Voraussetzungen (betreffen Prüfsachverständige aller Fachbereiche und Fachrichtungen, § 4 PrüfVBau):

Prüfsachverständige können nur Personen sein, die 

  1. nach ihrer Persönlichkeit Gewähr dafür bieten, dass sie ihre Aufgaben ordnungsgemäß im Sinne des § 5 PrüfVBau erfüllen,
  2. die Fähigkeit besitzen, öffentliche Ämter zu bekleiden,
  3. eigenverantwortlich und unabhängig tätig sind,
  4. den Geschäftssitz im Freistaat Bayern haben,
  5. die deutsche Sprache in Wort und Schrift beherrschen.

Hierbei ist zu beachten, dass Prüfsachverständige für den Erd- und Grundbau nicht eigenverantwortlich tätig sein müssen, wenn sie in fachlicher Hinsicht für ihre Tätigkeit allein verantwortlich sind und Weisungen nicht unterliegen (§ 25 Abs. 2 PrüfVBau).

Besondere Voraussetzungen (§ 25 Abs. 1 PrüfVBau):

Als Prüfsachverständige für den Erd- und Grundbau werden nur Personen anerkannt, die

  1. das Studium des Bauingenieurwesens, der Geotechnik oder einen Studiengang mit Schwerpunkt Ingenieurgeologie an einer deutschen Hochschule oder ein gleichwertiges Studium an einer ausländischen Hochschule abgeschlossen haben,
  2. seit mindestens neun Jahren im Bauwesen tätig sind und davon mindestens drei Jahre im Erd- und Grundbau mit der Anfertigung oder Beurteilung von Standsicherheitsnachweisen betraut gewesen sind,
  3. über vertiefte Kenntnisse im Erd- und Grundbau verfügen,
  4. weder selbst, noch ihre Mitarbeiter oder Angehörige eines Zusammenschlusses  nach § 4 Satz 2 Nr. 2 PrüfVBau an einem Unternehmen der Bauwirtschaft oder an einem Bohrunternehmen beteiligt sind.

Über das Vorliegen der Voraussetzung Nr. 3 holt der Eintragungsausschuss ein Gutachten eines Beirats bei der Bundesingenieurkammer ein.

  • Lebenslauf mit fachlichem Werdegang
  • Führungszeugnis
    Nachweis über den Antrag auf Erteilung eines Führungszeugnisses zur Vorlage bei einer Behörde
  • Abschluss- und Beschäftigungszeugnisse (Kopie)
  • Angaben über Niederlassungen
  • Angabe über etwaige Beteiligung an einer Gesellschaft, deren Zweck die Planung und Durchführung von Bauvorhaben ist
  • Angaben über Eigenverantwortlichkeit und Unabhängigkeit
  • Nachweise über die Erfüllung der besonderen Voraussetzungen
    - Aufstellung über eine mindestens neunjährige Tätigkeit im Bauwesen
    - Aufstellung über mindesten dreijährige Tätigkeit im Erd- und Grundbau bezüglich der Aufstellung oder Beurteilung von Standsicherheitsnachweisen
    - Aufstellung aller innerhalb der letzten zwei Jahre vor Antragsstellung erstellten Baugrundgutachten, hiervon sind mindestens zehn herauszuheben, die die Bewältigung überdurchschnittlicher Aufgaben zeigen, hiervon wiederum sind zwei gesondert vorzulegen
    - Versicherung, dass keine Beteiligung an einem bauausführenden Unternehmen oder einem Bohrunternehmen vorliegt

für Mitglieder der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau: 260 Euro

für Nichtmitglieder: 468 Euro

Bescheid innerhalb von drei Monaten nach Vorlage der vollständigen Unterlagen; Frist kann einmal um zwei Monate verlängert werden.

verwaltungsgerichtliche Klage

Stand: 11.10.2024
Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr