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Geschlechtseintrag und Vornamensführung; Anmeldung und Abgabe der Erklärung

Personen, deren Geschlechtsidentität von ihrem Geschlechtseintrag abweicht, können die Änderung des Geschlechtseintrages und des Vornamens beim Standesamt erklären.

Für Sie zuständig

Verwaltungsgemeinschaft Windach

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Hausanschrift

Von-Pfetten-Füll-Platz 1
86949 Windach

Postanschrift

Von-Pfetten-Füll-Platz 1

86949 Windach

Telefon

+49 8193 9305-0

Leistungsdetails

Personen, deren Geschlechtsidentität vom Geschlechtseintrag abweicht, können eine Erklärung zur Änderung ihres Geschlechtseintrages und zur Vornamensführung beim Standesamt abgeben.

Möglich ist die Angabe zum Geschlecht als "männlich", "weiblich" oder "divers". Der Geschlechtseintrag kann aber auch gänzlich gestrichen und damit künftig offengelassen werden.

Zuständigkeit

Die Erklärung zur Änderung des Geschlechtseintrags kann bei jedem deutschen Standesamt abgegeben werden.

  • Anmeldung beim Standesamt
    Die Änderung des Geschlechtseintrages und der Vornamen ist drei Monate vor der Erklärung mündlich oder schriftlich bei dem Standesamt anzumelden, bei dem sie abgegeben werden soll. Erst nach Ablauf dieser Frist kann die Erklärung dann abgegeben werden.
  • Sie sind volljährig.
    Sobald Sie 18 Jahre alt sind, können Sie selbst die Erklärung abgeben.
  • Bei Jugendlichen, die älter als 14 Jahre sind:
    Jugendliche, die älter als 14 Jahre sind, können selbst die Erklärung abgeben, aber sie benötigen die Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter. Außerdem müssen sie bestätigen, dass sie beraten wurden. Die Beratung kann insbesondere durch Personen, die über eine psychologische, kinder- und jugendlichenpsychotherapeutische oder kinder- und jugendpsychiatrische Berufsqualifikation verfügen, oder von einem öffentlichen oder freien Träger der Kinder- und Jugendhilfe, erfolgen.
  • Bei Kindern, die jünger als 14 Jahre sind:
    Für Kinder unter 14 Jahren müssen die gesetzlichen Vertreter die Erklärung abgeben. Wenn das Kind bereits 5 Jahre alt ist, muss es sein Einverständnis erklären. Die gesetzlichen Vertreter müssen ebenfalls bestätigen, dass sie beraten wurden - auch hier können die gleichen Fachleute oder Organisationen die Beratung durchführen.
  • Bestimmung der Vornamen
    Mit der Erklärung sind auch die Vornamen zu bestimmen, die Sie zukünftig führen wollen. Die Vornamen müssen dem gewählten Geschlechtseintrag entsprechen. Sofern der bisher geführte Vorname dem neuen Geschlechtseintrag entspricht, kann dieser erneut bestimmt werden.


Bitte beachten Sie:

  • Sie können Ihren Vornamen nur ändern, wenn Sie auch Ihren Geschlechtseintrag ändern. Eine separate Vornamensänderung ist nicht möglich.
  • Erneute Änderung des Geschlechtseintrags: Eine erneute Erklärung kann erst nach Ablauf eines Jahres seit der letzten Änderungserklärung erfolgen.
  • Notwendige Unterlagen: Das Standesamt, bei dem Sie Ihre Erklärung abgeben möchten, informiert Sie gerne über alle Unterlagen, die Sie dafür vorlegen müssen.

  1. Melden Sie die Änderung des Geschlechtseintrages und der Vornamen mündlich oder schriftlich bei einem Standesamt an. Das ist bereits seit dem 01.08.2024 möglich.
  2. Nach Ablauf einer Frist von 3 Monaten können Sie dann in diesem Standesamt die Erklärung zur Änderung ihres Geschlechtseintrages abgeben und zur Vornamensführung ebenfalls abgeben. Vereinbaren Sie hierzu einen Termin beim Standesamt.
  3. Das Standesamt ändert Ihre Daten ggf. im Personenstandsregister und teilt die Änderungen dem Einwohnermeldeamt mit.

  • Erklärung über die Änderung der Geschlechtsangabe: voraussichtlich 30,00 EUR
  • Bestimmung der Vornamen: 30,00 EUR
  • Bescheinigung über die Namensführung und den Geschlechtseintrag: 12,00 EUR

  • Wenn Sie den Geschlechtseintrag und den Vornamen ändern möchten, melden Sie dies bitte drei Monate im Voraus beim Standesamt an.
  • Nachdem Sie eine Geschlechtsänderung erklärt haben, können Sie frühestens nach einem Jahr eine erneute Änderung vornehmen. In diesem Fall ist es erforderlich, dass Sie den Wunsch zur Änderung auch wieder beim Standesamt anmelden und nach einer Wartezeit von drei Monaten eine Erklärung abgeben.

Stand: 04.11.2024
Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration