Bei den Luftämtern ist die Position des Fluglärmschutzbeauftragten eingerichtet, um sich der Lärmprobleme der Bürger anzunehmen.
Im Jahr 1974 wurde nach einem Beschluss des Landtags auf Grundlage der §§ 29 Abs.1 und 29b Abs.2 des Luftverkehrsgesetzes (LuftVG) bei den Luftämtern Nord- und Südbayern jeweils ein Fluglärmschutzbeauftragter (FLSB) eingesetzt. Die Fluglärmschutzbeauftragten sind Kontaktpersonen und Vermittler zwischen der vom Fluglärm betroffenen Bevölkerung, den Luftverkehrs- und Flughafengesellschaften sowie den Luftfahrtbehörden und den Flugsicherungsorganisationen.
Die Fluglärmschutzbeauftragten haben im Rahmen der Aufgaben, für die die Luftfahrtbehörden im Vollzug zuständig sind, bei allen Maßnahmen mitzuwirken oder diese zu veranlassen, die notwendig und zweckmäßig sind, um bei dem Betrieb von Luftfahrzeugen in der Luft und am Boden vermeidbare Geräusche zu verhindern und die Ausbreitung unvermeidbarer Geräusche zu beschränken, wenn dies erforderlich ist, um die Bevölkerung vor Gefahren, erheblichen Nachteilen und erheblichen Belästigungen durch Lärm zu schützen.
Insbesondere erfüllen die Fluglärmschutzbeauftragten folgende Aufgaben:
Die Fluglärmschutzbeauftragten sind wie folgt erreichbar:
Um möglichst wirkungsvoll auf Lärmereignisse reagieren zu können, benötigt der Fluglärmschutzbeauftragte möglichst exakte Angaben über das Lärmereignis (Datum, Uhrzeit, Ort, Beschreibung des Luftfahrzeuges wenn möglich mit Kennzeichen, Angaben über den Flugverlauf).