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Die Benutzung von Privatwegen und anderen Flächen in der freien Natur kann beschränkt sein.
Nach der Bayerischen Verfassung und dem Bayerischen Naturschutzgesetz darf grundsätzlich jeder zum Genuss der Naturschönheiten und zur Erholung alle Teile der freien Natur ohne behördliche Genehmigung und ohne Zustimmung des Grundeigentümers oder sonstigen Berechtigten unentgeltlich betreten. Dieses Betretungsrecht gilt jedoch nicht für alle Formen der Freizeitgestaltung und Sportausübung, es unterliegt insbesondere behördlichen und gesetzlichen Beschränkungen (zum Beispiel Wegegebote, Beschränkungen für Radler oder Reiter).
Beschränkungen der Erholung in der freien Natur durch die unteren oder höheren Naturschutzbehörden sind durch Rechtsverordnung oder Einzelanordnung aus Gründen des Naturschutzes oder zur Regelung des Erholungsverkehrs möglich.
Daneben gibt es beschränkende Regelungen in Schutzgebietsverordnungen. Außerdem kann im Einzelfall der Grundstücksberechtigte die Benutzung von Privatwegen und anderen Flächen in der freien Natur einschränken oder verwehren, wenn berechtigte Eigentümerinteressen bestehen.
Nähere Auskünfte über etwaige Beschränkungen erteilt Ihnen die zuständige Kreisverwaltungsbehörde (untere Naturschutzbehörde).
Im Internet-Ratgeber Freizeit und Natur des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz (siehe unter "Weiterführende Links") finden Sie neben einem allgemeinen Überblick über Rechte und Pflichten für verschiedene Freizeitaktivitäten Tipps zum richtigen Verhalten sowie Links und Hinweise.
Nach dem Bayerischen Naturschutzgesetz (BayNatSchG) darf jeder grundsätzlich die freie Natur betreten, um die Natur zu genießen und sich zu erholen. Eine behördliche Genehmigung oder Zustimmung des Grundeigentümers ist nicht nötig. Das Betretungsrecht gilt für traditionelle Freizeit- und Sportaktivitäten. Es umfasst nicht nur Wege und Straßen, sondern auch andere Teile der Natur und Landschaft. Eingeschränkt werden kann es aus Gründen des Naturschutzes oder der Landschaftspflege. In einigen Schutzgebieten gibt es ein Wegegebot. Das bedeutet, man darf diese nur auf gekennzeichneten Wegen betreten. Landwirtschaftliche Flächen dürfen in der Nutzzeit nur auf vorhandenen Wegen betreten werden. Radfahren und Reiten ist nur auf Straßen und dafür vorgesehenen Wegen erlaubt. Das Betreten der Natur muss immer mit folgenden Grundsätzen beachtet werden:
Die Untere Naturschutzbehörde gibt genaue Informationen zum Betreten der freien Natur.
Das gewerbsmäßige Entnehmen, Be- oder Verarbeiten wild lebender Pflanzen bedarf unbeschadet der Rechte der Eigentümer und sonstiger Nutzungsberechtigter der Genehmigung der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde.