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Ausbildungsbetriebe; Beantragung einer Förderung für die Ausbildung von Jugendlichen

Fit for Work – Chance Ausbildung

Ausbildungsbetriebe können für die Ausbildung von jungen Menschen in Bayern, deren Chancen auf dem Ausbildungsstellenmarkt verringert sind, eine ESF+ Förderung beantragen.

Online-Verfahren

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Für Sie zuständig

Zentrum Bayern Familie und Soziales Dienstort Bayreuth Hegelstraße

Leistungsdetails

Zweck

Zweck der Förderung „Fit for Work – Chance Ausbildung“ ist es, die Chancen auf eine betriebliche Ausbildungsstelle für alle jungen Menschen zu erhöhen. Damit soll für junge Menschen, die auf Grund der Situation auf dem Ausbildungsmarkt, der persönlichen Lebenslage, wegen Bildungs- und Qualifizierungsdefiziten oder geringeren sozialen und persönlichen Kompetenzen (benachteiligte junge Menschen) Schwierigkeiten haben, einen Ausbildungsplatz zu erhalten, der Eintritt ins Erwerbsleben gefördert und ein erfolgreicher Ausbildungsabschluss unterstützt werden. Unternehmen werden daher finanziell bei der Durchführung solcher Ausbildungsverhältnisse unterstützt.

Gegenstand

Gegenstand der Förderung sind betriebliche Ausbildungsverhältnisse in anerkannten Ausbildungsberufen im Sinne des Berufsbildungsgesetzes oder der Handwerksordnung mit jungen Menschen für längstens 16 Monate (Bewilligungszeitraum).

Zuwendungsempfänger

Die Förderung „Fit for Work – Chance Ausbildung“ aus dem Europäischen Sozialfonds Plus wendet sich unmittelbar an die Ausbildungsbetriebe. Antragsberechtigt sind Ausbildungsbetriebe mit Sitz in Deutschland,

  • die einen Ausbildungsvertrag für eine betriebliche (duale) Berufsausbildung
  • in einem anerkannten Ausbildungsberuf nach Berufsbildungsgesetz (BBiG) oder der Handwerksordnung (HwO) abschließen und
  • die Ausbildung in Bayern durchführen.

Zuwendungsfähige Ausgaben

Zuwendungsfähig ist die vom Betrieb geschuldete Ausbildungsvergütung.

Art und Höhe

Der Ausbildungsbetrieb kann für Ausbildungsverhältnisse, die frühestens am 01.06.2025 begonnen haben, einen Zuschuss in Höhe von monatlich 360 EUR erhalten, längstens bis zur Dauer von 16 Monaten, insgesamt also bis zu 5.760 EUR. Die weiteren Fördervoraussetzungen sind in den Förderhinweisen geregelt.

Zur förderfähigen Zielgruppe zählen junge Menschen, die das 25. Lebensjahr am Tag des Beginns der Berufsausbildung noch nicht vollendet haben und deutsche Staatsangehörige oder EU-Staatsangehörige sind oder sich am Tag des Beginns der Berufsausbildung mit gesichertem Aufenthaltsstatus (z. B. Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis) oder mit einer Ausbildungsduldung nach § 60c AufenthG in Bayern aufhalten. Geflüchtete, über deren Asylantrag noch nicht entschieden ist (Gestattete), oder junge Menschen, die sich als Geduldete in Deutschland aufhalten, zählen nicht zur förderfähigen Zielgruppe.

Förderfähig sind Ausbildungsverhältnisse mit:

  • jungen Menschen, die im Kalenderjahr ihres Schulaustritts (höchster zulässiger Abschluss ist ein qualifizierender Mittelschulabschluss) eine berufliche Ausbildung beginnen und den Ausbildungsvertrag frühestens am 1. August und spätestens am 31. Dezember dieses Jahres abschließen oder
  • jungen Menschen, die zuletzt eine Praxisklasse oder Berufsorientierungsklasse einer bayerischen Mittelschule besucht haben oder
  • jungen Menschen, die eine allgemeinbildende Schule oder eine Wirtschaftsschule ohne Abschluss verlassen oder
  • jungen Menschen, die bereits im Kalenderjahr vor Beginn der Ausbildung oder früher eine allgemeinbildende Schule oder eine Wirtschaftsschule verlassen haben („Altbewerber“) oder den Ausbildungsbetrieb (z. B. wegen Insolvenz) wechseln (höchster zulässiger Abschluss ist ein qualifizierender Mittelschulabschluss) oder
  • jungen Menschen, die eine Berufsintegrationsklasse (BIK, BIK/V), eine Deutschklasse an Berufsschulen (DK-BS), ein Berufsintegrationsjahr (BIJ), ein Berufsvorbereitungsjahr (BVJ) oder eine Klasse für Jugendliche ohne Ausbildungsplatz (JoA-Klasse) besuchen oder besucht haben oder
  • jungen Menschen, die für die erfolgreiche Durchführung der Ausbildung auf das Instrument der Assistierten Ausbildung (AsA) nach den Vorschriften des SGB III angewiesen sind, wenn die AsA-Leistung spätestens neun Monate nach Beginn der Ausbildung vereinbart wurde.

Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn

  • die oder der Auszubildende bereits eine Berufsausbildung abgeschlossen hat oder
  • das Ausbildungsverhältnis bereits anderweitig aus öffentlichen Mitteln gefördert wird oder
  • eine Fördervoraussetzung nicht erfüllt ist.

 

  • Es sind folgende Unterlagen elektronisch in gescannter Form in ESF Bavaria 2021 einzureichen:

Das Zentrum Bayern Familie und Soziales (ZBFS) berät die antragstellenden Unternehmen vor und während des Förderverfahrens. Das ZBFS (Bewilligungsbehörde) entscheidet über den Antrag und bewilligt bei Vorliegen der Voraussetzungen im Rahmen der zugewiesenen Mittel die Zuwendung durch Zuwendungsbescheid.

Der Projektantrag ist ausschließlich elektronisch über die Datenbank ESF Bavaria 2021 zu stellen.

Melden Sie sich direkt auf der Startseite von ESF Bavaria 2021 mit Ihrem Nutzernamen und Passwort an.

Sofern Ihr Betrieb noch nicht für ESF Bavaria 2021 registriert ist, können Sie dies jederzeit auf der Website des ESF Bavaria 2021 unter „1. Sie sind neu hier“ und „Registrierung Fit for Work“ nachholen. Nach der Registrierung werden Ihnen automatisch Nutzername und Passwort per E-Mail zugesandt.

Der Förderantrag muss bis spätestens drei Monate nach Beginn der Berufsausbildung über die Datenbank ESF Bavaria 2021 gestellt werden.

Bei Jugendlichen, die mit AsA unterstützt werden, muss der Förderantrag spätestens drei Monate nach Vereinbarung der AsA-Leistung gestellt werden.

Die Bearbeitung der Anträge kann mehrere Monate in Anspruch nehmen. Dies ist jedoch für antragsstellende Ausbildungsbetriebe unschädlich, denn die Zuwendung wird – unabhängig vom Zeitpunkt der Bekanntgabe des Zuwendungsbescheids – erst am Ende des Bewilligungszeitraums (in der Regel 16 Monate nach Ausbildungsbeginn) nach Vorlage eines Verwendungsnachweises in einer Summe ausgezahlt.

Ein Betrieb darf nur einmal auf der Website des ESF Bavaria 2021 registriert werden! Sollten mehrere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Zugang zu ESF Bavaria 2021 erhalten, z. B. wenn mehrere Anträge von unterschiedlichen Abteilungen/Niederlassungen gestellt werden sollen, dann legen Sie bitte weitere Nutzerkonten an. Die Nutzerin oder der Nutzer, die oder der sich erstmals registriert hat, ist der sogenannte Superuser. Dieser hat das Recht, weitere Nutzerkonten anzulegen. In ESF Bavaria 2021 finden Sie hierzu den Menüpunkt unter Administration/Projektträgerbenutzer.

Stand: 09.05.2025
Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales