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Studium der Zahnmedizin; Beantragung der Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungen

Sie können die Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen beantragen.

Formulare

Für Sie zuständig

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Regierung von Oberbayern
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Leistungsdetails

Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die in einem dem zahnmedizinischen Studiengang verwandten Studiengang an einer deutschen Universität oder Hochschule oder im Studiengang Zahnmedizin oder einem diesem verwandten Studiengang an einer ausländischen Universität oder Hochschule erbracht worden sind, können anerkannt werden, sofern Gleichwertigkeit gegeben ist.

Ein Studienhalbjahr kann dann angerechnet werden, wenn der Nachweis einer mindestens halbjährigen Studienzeit erbracht ist und während dieser Zeit zwei große Scheine bzw. zwei kleine und ein großer Schein (siehe Übersicht unten) erworben und die jeweiligen Veranstaltungen regelmäßig und mit Erfolg absolviert wurden (= Unterrichtsveranstaltungen, deren regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme bei dem Antrag auf Zulassung zum Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung nachzuweisen ist).

Große Scheine

  • Praktikum der Physik für Studierende der Zahnmedizin
  • Praktikum der Chemie für Studierende der Zahnmedizin
  • Praktikum der Physiologie
  • Praktikum der Biochemie und Molekularbiologie
  • Praktikum der makroskopischen Anatomie
  • Praktikum der mikroskopischen Anatomie
  • Praktikum der Zahnmedizinischen Propädeutik mit Schwerpunkt Präventive Zahnheilkunde
  • Praktikum der Zahnmedizinischen Propädeutik mit Schwerpunkt Dentale Technologie

Kleine Scheine

  • Praktikum der Berufsfelderkundung
  • Übung in medizinischer Terminologie
  • Wahlfach nach § 10 Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen (ZApprO)

  • Für Studierende an einer ausländischen Universität:
    • Geburtsurkunde (einfache Kopie)
    • Eine Geburtsurkunde ist nur erforderlich, wenn der Antragsteller noch keinen Studienplatz im Fach Zahnmedizin in der Bundesrepublik Deutschland nachweisen kann.
    • Hochschulzugangsberechtigung (beglaubigte Kopie)
    • Immatrikulationsbescheinigung (Original oder beglaubigte Kopie)
    • Bei Auslandsstudien muss sich aus der Immatrikulationsbescheinigung der ausländischen Universität die gesamte dort verbrachte Studienzeit ergeben.
    • Transcript of Records (Original oder beglaubigte Kopie)
    • Anrechnungsbescheid einer anderen Landesbehörde
    • Zeugnis über den Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung, wenn vorhanden (Original oder beglaubigte Kopie)
    • gegebenenfalls Zeugnis über den Krankenpflegedienst (Original oder beglaubigte Kopie)
    • Bei einer Zulassung/Einschreibung an einer deutschen Universität: entsprechender Nachweis
  • Für Quereinsteiger aus Deutschland:
    • Aktuelle Immatrikulationsbescheinigung/Studienverlaufsbescheinigung (Kopie)
    • Geburtsurkunde, falls noch nicht an einer bayerischen Universität im Fach „Humanmedizin“ eingeschrieben (Kopie)
    • Hochschulzugangsberechtigung (Kopie)
    • Fächer- und Notenübersicht (Original, Kopie oder beglaubigte Kopie)
    • Gleichwertigkeitsbescheinigungen (Originale oder beglaubigte Kopien)
    • Zeugnisse bestandener Prüfungen (Kopie)
    • Bei einer Zulassung/Einschreibung an einer deutschen Universität: entsprechender Nachweis

Bitte senden Sie den ausgefüllten Antrag und die Unterlagen per Post an die Regierung von Oberbayern.

Die Regierung von Oberbayern prüft, ob die erbrachten Leistungen gleichwertig sind. Dies wird in jedem Einzelfall anhand der Belege geprüft.

  • Anrechnung von Studienzeiten und Anerkennung von Prüfungen: 60 EUR pro Anrechnungsbescheid
  • Anerkennung von einzelnen Leistungsnachweisen (ohne Zeiten und Prüfungen): 30 EUR pro Anerkennungsbescheid

keine

Die Bearbeitungsdauer beträgt in der Regel 2-6 Wochen. In Einzelfällen (z. B. bei fehlenden Vergleichsfällen) werden die Unterlagen an die Zentralstelle für Ausländisches Bildungswesen in Bonn zur Überprüfung gesandt. Die Bearbeitung kann in solchen Fällen länger als 6 Monate dauern.

Zuständig für die Anerkennung ist die zuständige Stelle des Bundeslandes, in dem die antragstellende Person für das Studium der Zahnmedizin eingeschrieben oder zugelassen ist. Bei antragstellenden Personen, die für das Studium der Zahnmedizin bei einer deutschen Universität noch nicht eingeschrieben oder zugelassen sind, ist die zuständige Stelle des Bundeslandes zuständig, in dem die antragstellende Person geboren ist. In allen anderen Fällen ist das Landesprüfungsamt Nordrhein-Westfalen in Düsseldorf zuständig.

Stand: 10.09.2024
Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention