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Tierversuche; Beantragung einer Genehmigung

Wer Versuche an Wirbeltieren oder Kopffüßern durchführen will, bedarf der Genehmigung des Versuchsvorhabens durch die zuständige Behörde.

Formulare

Ergänzung: Regierung von Oberbayern

Für Sie zuständig

Regierung von Oberbayern

Hausanschrift

Maximilianstraße 39
80538 München

Hinweis: Wir empfehlen eine vorherige Terminvereinbarung bei persönlichen Vorsprachen

Postanschrift

80534 München

Telefon

+49 89 2176-0

Regierung von Oberbayern

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Leistungsdetails

Der Antrag auf Genehmigung eines Versuchsvorhabens ist nach § 31 oder § 36 (vereinfachtes Genehmigungsverfahren) der Tierschutz-Versuchstierverordnung  schriftlich bei der Regierung von Oberbayern (für die Regierungsbezirke Oberbayern, Niederbayern und Schwaben) oder bei der Regierung von Unterfranken (für die Regierungsbezirke Unterfranken, Mittelfranken, Oberfranken und Oberpfalz) einzureichen.

In dem Antrag ist

  • Wissenschaftlich begründet darzulegen, dass die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchstabe a und b des Tierschutzgesetzes (TierSchG) vorliegen,
  • nachzuweisen, dass die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 bis 5 TierSchG vorliegen,
  • darzulegen, dass die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 bis 8 TierSchG vorliegen.

Dem Antrag ist eine Zusammenfassung des Versuchsvorhabens mit den Angaben nach § 41 Abs. 1 Satz 2 der Tierschutz-Versuchstierverordnung beizufügen.

Laut § 8 Absatz 1 TierSchG darf die Genehmigung nur erteilt werden, wenn

  • wissenschaftlich begründet dargelegt ist, dass
    • die Voraussetzungen des § 7a Abs. 1 und 2 Nr. 1 bis 3TierSchG vorliegen,
    • das angestrebte Ergebnis trotz Ausschöpfung der zugänglichen Informationsmöglichkeiten nicht hinreichend bekannt ist oder die Überprüfung eines hinreichend bekannten Ergebnisses durch einen Doppel- oder Wiederholungsversuch unerlässlich ist,
  • der verantwortliche Leiter des Versuchsvorhabens und sein Stellvertreter die erforderliche fachliche Eignung insbesondere hinsichtlich der Überwachung der Tierversuche haben und keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen ihre Zuverlässigkeit ergeben,
  • die erforderlichen Räumlichkeiten, Anlagen und anderen sachlichen Mittel den Anforderungen der Tierschutz-Versuchstierverordnung entsprechen,
  • die personellen und organisatorischen Voraussetzungen für die Durchführung der Tierversuche einschließlich der Tätigkeit des Tierschutzbeauftragten gegeben sind,
  • die Haltung der Tiere den Anforderungen des § 2 TierSchG und der Tierschutz-Versuchstierverordnung entspricht und ihre medizinische Versorgung sichergestellt ist,
  • die Einhaltung der Vorschriften des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1und des § 7a Abs. 2 Nr. 4 und 5 TierSchG erwartet werden kann und
  • die Einhaltung von Sachkundeanforderungen, Vorschriften zur Schmerzlinderung und Betäubung von Tieren, Vorschriften zur erneuten Verwendung von Tieren, Verwendungsverboten und Beschränkungen, Vorschriften zur Vermeidung von Schmerzen, Leiden und Schäden nach Erreichen des Zwecks des Tierversuches, Vorschriften zur Verhinderung des Todes eines Tieres unter der Versuchseinwirkung oder zur Vermeidung von Schmerzen und Leiden beim Tod eines Tieres und Vorschriften zu der Vorgehensweise nach Abschluss des Tierversuchs und eine möglichst umweltverträgliche Durchführung des Tierversuchs erwartet werden kann und
  • das Führen von Aufzeichnungen nach § 9 Abs. 5 Satz 1 erwartet werden kann.

Der Genehmigungsbescheid enthält die Angabe des Leiters des Versuchsvorhabens und seines Stellvertreters, die Angabe, in welchen Einrichtungen oder Betrieben oder an welchem Ort das Versuchsvorhaben durchgeführt wird, eine Entscheidung darüber, ob und zu welchem Zeitpunkt das Versuchsvorhaben rückblickend zu bewerten ist, und ggf. die Nebenbestimmungen, mit denen die Genehmigung versehen wird und sofern die zuständige Behörde bei ihrer Entscheidung von den wissenschaftlich begründeten Darlegungen nach § 31 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und den wissenschaftlichen Beurteilungen nach § 31 Absatz 3 abweicht, unbeschadet der verwaltungsverfahrensrechtlichen Anforderungen zur Begründung eines Verwaltungsaktes eine Darlegung der Gründe.

Stand: 24.10.2024
Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz