Um ortsspezifische Informationen zu erhalten, wählen Sie bitte einen Ort:
Der Freistaat Bayern fördert die Teilnahme am Schulversuch „Pädagogische Fachkraft für Grundschulkindbetreuung“.
Dieses Formular kann elektronisch (z. B. über ein sicheres Kontaktformular unter Verwendung Ihres Nutzerkontos mit Anmeldung über die elektronische Ausweisfunktion oder das ELSTER-Zertifikat) oder handschriftlich unterschrieben in Papierform bei der zuständigen Stelle eingereicht werden.
Dieses Formular kann ohne Unterschrift elektronisch (z. B. über ein sicheres Kontaktformular oder per E-Mail) oder in Papierform bei der zuständigen Stelle eingereicht werden.
Mit dem Schulversuch „Pädagogische Fachkraft für Grundschulkindbetreuung“ wird überprüft, inwieweit eine neue Fachschul-Fachrichtung mit eigenem Berufsabschluss zur Gewinnung von pädagogischen Fachkräften im sozialpädagogischen Arbeitsfeld beitragen kann.
Gegenstand der Förderung ist die Teilnahme am Schulversuch. Mit diesem soll überprüft werden, inwieweit eine neue Fachschul-Fachrichtung mit eigenem Berufsabschluss zur Gewinnung von pädagogischen Fachkräften im sozialpädagogischen Arbeitsfeld beitragen kann.
Nach Ablauf des Schulversuchs zum Schuljahr 2029/2030 werden die Ergebnisse evaluiert und die Erforderlichkeit bzw. Auskömmlichkeit der staatlichen Refinanzierung einer neuen Fachschul-Fachrichtung für diesen Ausbildungsberuf bewertet.
Zuwendungsempfänger könne kommunale Gebietskörperschaften oder Zweckverbände als Schulträger kommunaler Fachschulen für Grundschulkindbetreuung sowie private Träger solcher Fachschulen sein.
Zuwendungsfähige Kosten ist bei kommunalen Fachschulen der Lehrpersonalaufwand des kommunalen Schulträgers und bei privaten Fachschulen, der durch die Teilnahme am Schulversuch verursachte notwendige Personal- und Schulaufwand des privaten Schulträgers.
Die Zuwendung erfolgt als nicht zurückzahlbarer Zuschuss in Form einer Festbetragsfinanzierung (Projektförderung).
Die Höhe des Zuwendungsbetrags ist bei kommunalen Fachschulen der Betrag des gesetzlichen Lehrpersonalzuschusses (Art. 16 Abs. 1 i. V. m. Art. 18 Abs. 1 – 3 Bayerisches Schulfinanzierungsgesetz (BaySchFG))
Die Höhe des Zuwendungsbetrags ist bei privaten Fachschulen die Summe aus
Maßgebend für die Berechnung der o. g. Beträge sind die Verhältnisse am Stichtag der Amtlichen Schuldaten des geförderten Schuljahres.
Voraussetzungen sind:
Die Antragstellung muss bei der örtlich zuständigen Regierung unter Verwendung der bereitgestellten Antragsformulare sowie Beifügung eines Finanzierungsplans erfolgen.
Die örtlich zuständige Regierung ist auch Bewilligungsbehörde.
Der Förderantrag ist bis zum 10. November jeden Jahres für das folgende Haushaltsjahr zu stellen.
Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt in Form von Abschlägen von ¼ des Vorjahresbetrags zum 15.02. und 15.05. sowie einer Schlusszahlung.
Für kommunale berufliche Schulen gewährt der Staat einen Zuschuss zum Lehrpersonal (Lehrpersonalzuschuss).
Die Träger der bestimmter privater beruflicher Schulen erhalten neben den gesetzlichen Leistungen Betriebszuschuss und – mittelbar – Schulgeldersatz mit einem zusätzlichen Zuschuss (Klassenzuschuss), wenn sie auf die Erhebung von zusätzlichem Schulgeld verzichten.