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Mit dem Sonderprogramm „Stadt und Land“ unterstützt der Bund die Länder und die Kommunen dabei, die Radverkehrsinfrastruktur zu verbessern.
Dieses Formular kann elektronisch (z. B. über ein sicheres Kontaktformular unter Verwendung Ihres Nutzerkontos mit Anmeldung über die elektronische Ausweisfunktion oder das ELSTER-Zertifikat) oder handschriftlich unterschrieben in Papierform bei der zuständigen Stelle eingereicht werden.
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Im Sinne eines effizienten Klimaschutzes und der konsequenten Gestaltung einer modernen und menschengerechten Mobilität soll der Ausbau eines sicheren, in lückenlosen Netzen geplanten und mit geringen Verlustzeiten nutzbaren Radverkehrssystems unterstützt werden. Ziel ist eine hochwertige, sichere und leistungsfähige Radverkehrsinfrastruktur sowohl in urbanen als auch ländlichen Räumen.
Aus Mitteln des Sonderprogramms „Stadt und Land“ können folgende Vorhaben gefördert werden:
Zu den genannten Maßnahmen gehören auch die aus Verkehrssicherheitsgründen erforderlichen Elemente der verkehrstechnischen Ausstattung der Wege, einschließlich Beleuchtungsanlagen und wegweisende Beschilderung in Anlehnung an das Merkblatt zur wegweisenden Beschilderung für den Radverkehr.
Die genannten Anlagen umfassen auch solche ohne Verknüpfung mit dem öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) und Schienenpersonennahverkehr (SPNV). Auch die Erneuerung bestehender Abstellanlagen, sofern hier eine qualitative Verbesserung der Abstellbedingungen im Sinne des Radverkehrs erreicht wird, ist förderfähig.
Zuwendungen können Länder, Landkreise, Gemeinden und kommunale Zusammenschlüsse erhalten.
Auf Art. 3 Nr. 2 der Verwaltungsvereinbarung Sonderprogramm „Stadt und Land“ und die einschlägigen landesspezifischen Richtlinien wird verwiesen (siehe unter "Rechtsgrundlagen").
Die im Rahmen der Förderung nach dem Bayerischen Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz (BayGVFG) angewandten Höchstsätze zur Ermittlung der zuwendungsfähigen Kosten finden entsprechend Anwendung. Bei Fahrradabstellanlagen werden die zuwendungsfähigen Kosten über pauschale Höchstsätze je Abstellplatz ermittelt.
Es wird eine Anteils- oder Festbetragsförderung bezogen auf die zuwendungsfähigen Kosten gewährt. Sowohl die Planung als auch der Bau von Radverkehrsinfrastruktur können mit bis zu 75 % der zuwendungsfähigen Kosten gefördert werden. Im Falle besonders finanzschwacher Kommunen sind bis zu 90 % Förderung möglich.
Der Freistaat Bayern wird die Förderung des Bundes bei Fahrradabstellanlagen in Höhe von bis zu 75 % auf bis zu 90 % der zuwendungsfähigen Kosten aufstocken.
Laufzeit
Die Laufzeit des Sonderprogramms ist bis 31.12.2030 begrenzt. Der Bund beabsichtigt aber eine Verlängerung.
Voraussetzung für die Förderung ist insbesondere, dass die Investition
Der Förderantrag ist bei der zuständigen Bezirksregierung einzureichen.
Die Bezirksregierung überprüft den Antrag und reicht ihn an das Bayerische Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr (StMB) weiter.
Das StMB priorisiert zusammen mit den Bezirksregierungen die Anträge und beantragt die Mittel beim Bundesamt für Logistik und Mobilität (BALM) auf Basis der Verwaltungsvereinbarung „Stadt und Land“.
Nach der Entscheidung durch das BALM erteilt die Bezirksregierung den Förderbescheid und begleitet die Förderung bis zur Prüfung des Nachweises der Verwendung.
Für die Antragstellung bei den Bezirksregierungen sind keine Fristen vorgegeben.
Die Beantragung der Mittel beim BALM erfolgt jeweils zum Monatsersten.
Die Förderung erfolgt ohne rechtliche Verpflichtung im Rahmen der für diese Zwecke verfügbaren Haushaltsmittel.
Nach Art. 10 Abs. 2 und 3 der VV „Stadt und Land“ ist die Förderung durch den Bund während des Baus und nach Fertigstellung in geeigneter Form auszuweisen. Nach Abschluss der Bundesförderung zu einem „bedeutenden Vorhaben“ ist die Bundesförderung dauerhaft darzustellen.
Der Freistaat Bayern gewährt Zuwendungen für kommunale Straßen- und Brückenbaumaßnahmen, soweit sie zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse dringend notwendig sind.
Der Freistaat Bayern gewährt Zuwendungen für Baumaßnahmen an Staatsstraßen, sowie für den Bau von selbständigen Radwegen und für Maßnahmen zur Verbesserung von Barrierefreiheit und Zuwegung vom Individual- zum öffentlichen Verkehr.