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Mit dem Sonderprogramm "Stadt und Land" unterstützt der Bund die Länder und die Kommunen dabei, die Radverkehrsinfrastruktur zu verbessern.
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Im Sinne eines effizienten Klimaschutzes und der konsequenten Gestaltung einer modernen und menschengerechten Mobilität soll der Ausbau eines sicheren, in lückenlosen Netzen geplanten und mit geringen Verlustzeiten nutzbaren Radverkehrssystems unterstützt werden. Ziel ist eine hochwertige, sichere und leistungsfähige Radverkehrsinfrastruktur sowohl in urbanen als auch ländlichen Räumen.
Der Bund stellt den Ländern durch das Sonderprogramm "Stadt und Land" bis Ende des Jahres 2030 Finanzhilfen für Investitionen in den Radverkehr zur Verfügung.
Mit den Finanzhilfen des Bundes sollen Investitionen in die Radverkehrsinfrastruktur mit Blick auf ein flächendeckendes Angebot, bevorzugt durch interkommunale Maßnahmen, insbesondere Stadt-Umland-Verbindungen einschließlich Maßnahmen zur Bildung interkommunaler Radverkehrsnetze, gefördert werden - unter anderem:
Details zur Abwicklung des Programms, Voraussetzungen für eine Beantragung der Finanzhilfen, Fördertatbestände, usw. können der Verwaltungsvereinbarung zum Sonderprogramm "Stadt und Land" bzw. ihrem Nachtrag entnommen werden.
Auf Art. 3 Nr. 2 der Verwaltungsvereinbarung Sonderprogramm "Stadt und Land" und die einschlägigen landesspezifischen Richtlinien wird verwiesen (siehe unter "Rechtsgrundlagen").
Die Förderung erfolgt ohne rechtliche Verpflichtung im Rahmen der für diese Zwecke verfügbaren Haushaltsmittel.
Die im Rahmen der Förderung nach dem Bayerischen Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz (BayGVFG) angewandten Höchstsätze zur Ermittlung der zuwendungsfähigen Kosten finden entsprechend Anwendung. Bei Fahrradabstellanlagen werden die zuwendungsfähigen Kosten über pauschale Höchstsätze je Abstellplatz ermittelt.
Die Förderung wird als Zuschuss gewährt.
Bei der Zuwendungsart handelt es sich um eine Projektförderung.
Es wird eine Anteils- oder Festbetragsförderung bezogen auf die zuwendungsfähigen Kosten gewährt. Sowohl die Planung als auch der Bau von Radverkehrsinfrastruktur können mit bis zu 75 % der zuwendungsfähigen Kosten gefördert werden. Im Falle besonders finanzschwacher Kommunen sind bis zu 90 % Förderung möglich.
Der Freistaat Bayern wird die Förderung des Bundes bei Fahrradabstellanlagen in Höhe von bis zu 75 % auf bis zu 90 % der zuwendungsfähigen Kosten aufstocken.
Voraussetzung für die Förderung ist insbesondere, dass die Investition
Nach Art. 10 Abs. 2 und 3 der VV "Stadt und Land" ist die Förderung durch den Bund während des Baus und nach Fertigstellung in geeigneter Form auszuweisen. Nach Abschluss der Bundesförderung zu einem "bedeutenden Vorhaben" ist die Bundesförderung dauerhaft darzustellen.
Zuwendungen können Länder, Landkreise, Gemeinden und kommunale Zusammenschlüsse erhalten.
Es fallen keine Kosten an.
Gegen den Zuwendungsbescheid können Sie innerhalb eines Monats Klage erheben. Das zuständige Gericht, bei dem Sie Klage einreichen können, wird Ihnen im Bescheid mitgeteilt.
Der Freistaat Bayern gewährt Zuwendungen für Baumaßnahmen an Staatsstraßen, sowie für den Bau von selbständigen Radwegen und für Maßnahmen zur Verbesserung von Barrierefreiheit und Zuwegung vom Individual- zum öffentlichen Verkehr.
Der Freistaat Bayern gewährt Zuwendungen für kommunale Straßen- und Brückenbaumaßnahmen, soweit sie zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse dringend notwendig sind.