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Radverkehrsinfrastruktur; Beantragung einer Förderung für Investitionen zur Verbesserung des Radverkehrs

Mit dem Sonderprogramm "Stadt und Land" unterstützt der Bund die Länder und die Kommunen dabei, die Radverkehrsinfrastruktur zu verbessern.

Formulare

Für Sie zuständig

Regierung von Unterfranken - Straßenbau

Leistungsdetails

Zweck

Im Sinne eines effizienten Klimaschutzes und der konsequenten Gestaltung einer modernen und menschengerechten Mobilität soll der Ausbau eines sicheren, in lückenlosen Netzen geplanten und mit geringen Verlustzeiten nutzbaren Radverkehrssystems unterstützt werden. Ziel ist eine hochwertige, sichere und leistungsfähige Radverkehrsinfrastruktur sowohl in urbanen als auch ländlichen Räumen.

Gegenstand

Der Bund stellt den Ländern durch das Sonderprogramm "Stadt und Land" bis Ende des Jahres 2030 Finanzhilfen für Investitionen in den Radverkehr zur Verfügung.

Mit den Finanzhilfen des Bundes sollen Investitionen in die Radverkehrsinfrastruktur mit Blick auf ein flächendeckendes Angebot, bevorzugt durch interkommunale Maßnahmen, insbesondere Stadt-Umland-Verbindungen einschließlich Maßnahmen zur Bildung interkommunaler Radverkehrsnetze, gefördert werden - unter anderem:

  • Neu-, Um- und Ausbau flächendeckender, möglichst getrennter und sicherer Radverkehrsnetze,
  • eigenständige Radwege,
  • Fahrradstraßen,
  • Radwegebrücken oder -unterführungen (inkl. Beleuchtung und Wegweisung),
  • Abstellanlagen und Fahrradparkhäuser,
  • Maßnahmen zur Optimierung des Verkehrsflusses für den Radverkehr wie getrennte Ampelphasen (Grünphasen),
  • Erstellung von erforderlichen Radverkehrskonzepten zur Verknüpfung der einzelnen Verkehrsträger und Lastenradverkehr.

Details zur Abwicklung des Programms, Voraussetzungen für eine Beantragung der Finanzhilfen, Fördertatbestände, usw. können der Verwaltungsvereinbarung zum Sonderprogramm "Stadt und Land" bzw. ihrem Nachtrag entnommen werden.

Zuwendungsfähige Kosten

Auf Art. 3 Nr. 2 der Verwaltungsvereinbarung Sonderprogramm "Stadt und Land" und die einschlägigen landesspezifischen Richtlinien wird verwiesen (siehe unter "Rechtsgrundlagen").

Die Förderung erfolgt ohne rechtliche Verpflichtung im Rahmen der für diese Zwecke verfügbaren Haushaltsmittel.

Die im Rahmen der Förderung nach dem Bayerischen Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz (BayGVFG) angewandten Höchstsätze zur Ermittlung der zuwendungsfähigen Kosten finden entsprechend Anwendung. Bei Fahrradabstellanlagen werden die zuwendungsfähigen Kosten über pauschale Höchstsätze je Abstellplatz ermittelt.

Art und Höhe

Die Förderung wird als Zuschuss gewährt.
Bei der Zuwendungsart handelt es sich um eine Projektförderung.

Es wird eine Anteils- oder Festbetragsförderung bezogen auf die zuwendungsfähigen Kosten gewährt. Sowohl die Planung als auch der Bau von Radverkehrsinfrastruktur können mit bis zu 75 % der zuwendungsfähigen Kosten gefördert werden. Im Falle besonders finanzschwacher Kommunen sind bis zu 90 % Förderung möglich.

Der Freistaat Bayern wird die Förderung des Bundes bei Fahrradabstellanlagen in Höhe von bis zu 75 % auf bis zu 90 % der zuwendungsfähigen Kosten aufstocken.

Voraussetzung für die Förderung ist insbesondere, dass die Investition

  • noch nicht begonnen hat,
  • baureif und der Grunderwerb gesichert ist,
  • bis Ende 2030 vollständig umgesetzt ist,
  • bau- und verkehrstechnisch einwandfrei ist,
  • unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit geplant ist,
  • eine eigene Verkehrsbedeutung insbesondere für Berufs- oder Alltagsverkehre hat und insgesamt eine positive Prognose hinsichtlich des Verlagerungspotenziales aufweist,
  • nicht ausschließlich touristischen Verkehren dient oder zu dienen bestimmt ist,
  • die Planung im Rahmen eines integrierten Verkehrskonzeptes oder mindestens eines Radverkehrskonzeptes bzw. Radnetzes erfolgt,
  • dauerhaft, verkehrssicher und nachhaltig - einschließlich Winterdienst - durch die Träger der Straßenbaulast der Länder und Gemeinden betrieben und unterhalten werden kann.

Nach Art. 10 Abs. 2 und 3 der VV "Stadt und Land" ist die Förderung durch den Bund während des Baus und nach Fertigstellung in geeigneter Form auszuweisen. Nach Abschluss der Bundesförderung zu einem "bedeutenden Vorhaben" ist die Bundesförderung dauerhaft darzustellen.

  • Die Kennzeichnung soll während des Baus bis zum Abschluss der Bundesförderung bei allen Maßnahmen erfolgen, unabhängig ob bedeutend oder nicht. Dies kann temporär über Plakate, Bautafeln, Bauschilder usw. erfolgen.
  • Bei nach den obigen Kriterien als "bedeutend" ausgewählten Vorhaben ist eine dauerhafte Kennzeichnung z. B. durch Hinweistafeln, Plaketten, Einhängern usw. an für die Öffentlichkeit gut sichtbaren Orten an oder in direkter Nähe zur Maßnahme vorzunehmen.

Zuwendungen können Länder, Landkreise, Gemeinden und kommunale Zusammenschlüsse erhalten.

  • Erforderliche Unterlage/n
    • Entwurfsunterlagen (Erläuterungsbericht, Übersichtslageplan, Lageplan, Regelquerschnitte usw.): Ein in Anlehnung an die Richtlinien für die Entwurfsgestaltung im Straßenbau (RE) aufgestellter Entwurf
    • Nachprüfbare Berechnung oder/und Erläuterung über die Kostenbeteiligung Dritter
    • Bei Radwegen ein Sicherheitsaudit und bei anderen Fördertatbeständen entsprechende Nachweise in geeigneter Form
    • Antrag auf Gewährung einer Zuwendung (Muster 1a zu Art. 44 BayHO)
    • Angaben zu den finanziellen Verhältnissen (Muster 2a zu Art. 44 BayHO - Kameralistik)
    • Angaben zu den finanziellen Verhältnissen (Muster 2b zu Art. 44 BayHO - Doppik)
    • Ermittlung zuwendungsfähige Kosten nach Muster 1 zu den Nrn. 11.1.2 und 11.4 RZStra

  • Der Förderantrag ist bei der zuständigen Bezirksregierung einzureichen. Für die Antragstellung bei den Bezirksregierungen sind keine Fristen vorgegeben.
  • Die Bezirksregierung überprüft den Antrag und reicht ihn an das Bayerische Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr (StMB) weiter.
  • Das StMB priorisiert zusammen mit den Bezirksregierungen die Anträge und beantragt die Mittel beim Bundesamt für Logistik und Mobilität (BALM) auf Basis der Verwaltungsvereinbarung "Stadt und Land". Die Beantragung beim BALM erfolgt jeweils zum Monatsersten.
  • Nach der Entscheidung durch das BALM erteilt die Bezirksregierung den Förderbescheid und begleitet die Förderung bis zur Prüfung des Nachweises der Verwendung.

Es fallen keine Kosten an.

Keine

Die Förderung erfolgt ohne rechtliche Verpflichtung im Rahmen der für diese Zwecke verfügbaren Haushaltsmittel.

Gegen den Zuwendungsbescheid können Sie innerhalb eines Monats Klage erheben. Das zuständige Gericht, bei dem Sie Klage einreichen können, wird Ihnen im Bescheid mitgeteilt.

Stand: 31.03.2025
Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr