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Möchten Sie mit einer Berufsausübungsgesellschaft, deren Haftung beschränkt ist, oder als ausländische Berufsausübungsgesellschaft auf dem Gebiet des Patentrechts in Deutschland tätig werden? Dann benötigen Sie eine Zulassung bei der Patentanwaltskammer.
Dieses Formular kann ohne Unterschrift elektronisch (z. B. über ein sicheres Kontaktformular oder per E-Mail) oder in Papierform bei der zuständigen Stelle eingereicht werden.
Wenn Sie eine Berufsausübungsgesellschaft gründen möchten, deren Haftung beschränkt ist und die auf dem Gebiet des Patentrechts tätig ist, müssen Sie eine Zulassung bei der Patentanwaltskammer beantragen. Das gilt unter anderem für:
Für die Gründung einer Berufsausübungsgesellschaft ohne Haftungsbeschränkungen müssen Sie keine Zulassung bei der Patentanwaltskammer beantragen, können dies aber freiwillig tun, zum Beispiel bei:
In jedem Fall gelten die Rechte und Pflichten der durch die Kammer festgelegten Berufsordnung.
Wenn Sie mit einer ausländischen Gesellschaft mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Welthandelsorganisation (WTO) auf dem Gebiet des Patentrechts in Deutschland tätig werden wollen, brauchen sie ebenfalls eine Zulassung. In diesem Fall erbringen Sie über eine inländische Zweigniederlassung Dienstleistungen in Deutschland.
Mit der Gründung einer Patentanwaltsgesellschaft als Berufsausübungsgesellschaft dürfen Sie folgende Tätigkeiten anbieten:
Zulassung von Gesellschaften mit Sitz in Deutschland, der EU, dem EWR oder der Schweiz, bei denen keine natürliche Person haftet.
Wenn die Gesellschaft die Bezeichnung Patentanwaltsgesellschaft führt, haben Patentanwältinnen und Patentanwälte die Mehrheit der Stimmrechte inne und stellen die Mehrheit der Mitglieder des Geschäftsführungsorgans.
Für Zulassung ausländischer Gesellschaften mit Sitz in einem WTO-Staat gelten folgende zusätzlichen Anforderungen und Besonderheiten:
Den Antrag auf Zulassung der Patentanwaltsgesellschaft müssen Sie schriftlich per Post stellen.
Verwaltungsgebühr für die Bearbeitung des Antrags auf Zulassung von Gesellschaften mit Sitz in Deutschland, der EU einem EWR-Staat oder der Schweiz.
Verwaltungsgebühr: 500 EUR
Vorkasse: ja
Zuschlag zur Verwaltungsgebühr bei mehr als 10 Gesellschaftern für jeweils bis zu 10 weitere Personen bei Zulassung von Gesellschaften mit Sitz in Deutschland, der EU einem EWR-Staat oder der Schweiz
Verwaltungsgebühr: 200 EUR
Vorkasse: ja
Bei ausländischer Berufsausübungsgesellschaft: Verwaltungsgebühr für die Bearbeitung des Antrags auf Zulassung von ausländischen Gesellschaften mit Sitz in einem Staat der WTO.
Verwaltungsgebühr: 1.100 EUR
Bei ausländischer Berufsausübungsgesellschaft: Zuschlag zur Verwaltungsgebühr bei mehr als 10 Gesellschaftern für jeweils bis zu 10 weitere Personen bei Zulassung von ausländischen Gesellschaften mit Sitz in einem Staat der WTO.
Verwaltungsgebühr: 300 EUR
Es gibt keine Frist.
Es gibt folgende Hinweise:
Wenn Sie bereits allgemein als Berufsausübungsgesellschaft bei einer Rechtsanwaltskammer zugelassen sind, benötigen Sie unter bestimmten Voraussetzungen keine separate Zulassung bei der Patentanwaltskammer. Weitere Informationen finden Sie in den Ausfüllhinweisen zum Zulassungsantrag.
Sie wollen als Patentanwältin oder Patentanwalt arbeiten? Dann müssen Sie bei der Patentanwaltskammer Ihre Zulassung zur Patentanwaltschaft beantragen.
Die dauerhafte Niederlassung eines europäischen Patentanwalts zur Berufsausübung in Deutschland erfordert die Aufnahme in die Patentanwaltskammer.