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Gemeinden, die insgesamt oder zumindest in Teilen überwiegend durch den Fremdenverkehr geprägt sind, können in einem Bebauungsplan oder durch eine sonstige Satzung bestimmen, dass die Begründung oder Teilung von Wohnungseigentum oder Teileigentum (§ 1 des Wohnungseigentumsgesetzes - WEG), die Begründung eines Wohnungserbbaurechts sowie eines Dauerwohnrechts, die Begründung von Bruchteilseigentum, Regelungen gemäß § 1010 Abs. 1 BGB bei bestehendem Bruchteilseigentum oder die Nutzung als Nebenwohnung genehmigungspflichtig ist. Zweck einer solchen Regelung ist die Erhaltung der Fremdenverkehrsfunktion der Gemeinde. Nähere Regelungen hierzu enthält § 22 des Baugesetzbuchs (BauGB).
Über die Genehmigung entscheidet die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde. Die Genehmigung darf grundsätzlich nur versagt werden, wenn der jeweils von der Genehmigungspflicht erfasste Rechtsvorgang die Zweckbestimmung des Gebiets für den Fremdenverkehr und dadurch die städtebauliche Entwicklung und Ordnung beeinträchtigt.
Die Genehmigung setzt einen Antrag bei der zuständigen Baugenehmigungsbehörde voraus.