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Der Freistaat Bayern gewährt nach Maßgabe der Richtlinie zur Förderung des Freiwilligen Sozialen Jahres in Bayern (FSJ-Förderrichtlinie – FSJ-FöR) und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen (insbesondere gemäß Art. 23 und 44 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO), den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie den ANBest-P) und des Jugendfreiwilligendienstegesetzes (JFDG) Zuwendungen an die nach dem JFDG zugelassenen Träger. Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Das Freiwillige Soziale Jahr (FSJ) ist eine besondere Form des Bürgerschaftlichen Engagements und in seiner Ausgestaltung ein Bildungs- und Orientierungsjahr für junge Menschen. Das FSJ leistet einen wichtigen Beitrag zum gesellschaftlichen Zusammenhalt und soll jungen Menschen die Möglichkeit bieten, im praktischen Einsatz ihr Verantwortungsbewusstsein für das Gemeinwohl zu stärken. Dabei werden die Bildungsfähigkeit von Jugendlichen gestärkt und Kompetenzen erworben, die für die Berufsausbildung, das Studium und den Zugang zum Arbeitsmarkt wesentlich sind. Ziel der staatlichen Förderung ist es, die Trägervielfalt im FSJ beizubehalten, ein bedarfs- und flächendeckendes Angebot an FSJ-Plätzen sicherzustellen sowie die qualitativ hochwertige Durchführung des FSJ in Bayern zu gewährleisten.
Gefördert werden die pädagogische Begleitung der Teilnehmenden am FSJ gemäß § 3 Abs. 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 2 JFDG sowie die für die Organisation und Durchführung des FSJ bei den Trägern anfallenden Ausgaben.
Zuwendungsempfänger sind die nach § 10 Abs. 1 oder Abs. 2 JFDG für die Durchführung des FSJ in Bayern zugelassenen Träger.
Die Zuwendung wird als Projektförderung im Wege der Festbetragsfinanzierung gewährt.
Die Förderung der Träger des FSJ erfolgt in Form einer Teilnehmendenpauschale.
Zuwendungsfähig sind ausschließlich folgende Ausgaben:
Die Teilnahme an den Seminaren muss für die Teilnehmenden kostenfrei sein.
Der Träger hat einen angemessenen Anteil, in der Regel mindestens 10 %, an den zuwendungsfähigen Ausgaben aus Eigenmitteln oder Eigenmitteln und Drittmitteln zu erbringen. Können Eigenmittel nicht eingebracht werden, kann der Anteil auch vollständig aus Drittmitteln erbracht werden.
Die Förderung der Träger des FSJ erfolgt in Form einer Teilnehmendenpauschale. Die Pauschale wird für jeden Teilnehmenden und jede Teilnehmende am FSJ gewährt und beträgt für jeden vollen Dienstmonat 28 Euro. Der Zuwendungsbetrag verringert sich um die Höhe des Überschusses, sofern der Träger im Bewilligungszeitraum einen solchen erzielt. Maßnahmen, die für regelmäßig weniger als fünf Teilnehmer und Teilnehmerinnen durchgeführt werden, sind nicht förderfähig.
Anforderungen an die Träger zur Organisation und Durchführung des FSJ
Der Träger gewährleistet die pädagogische Begleitung der Teilnehmenden am FSJ. Von zentraler Bedeutung sind hierbei sowohl die engmaschige Begleitung und Betreuung durch die pädagogischen Fachkräfte als auch die fachliche, an Lernzielen orientierte Anleitung in den Einsatzstellen selbst. Gemäß dem Bildungs- und Orientierungscharakter des FSJ sind durch die pädagogische Begleitung vorwiegend das Verantwortungsbewusstsein für das Gemeinwohl zu stärken sowie non-formale Lernziele und soziale, kulturelle und interkulturelle Kompetenzen zu vermitteln. Daher hat jeder zugelassene Träger des FSJ in Bayern die jeweils geltenden Mindeststandards für die Qualität im FSJ in Bayern zu beachten und seiner Tätigkeit, insbesondere bei der Durchführung der pädagogischen Begleitung und der Zusammenarbeit mit seinen anerkannten Einsatzstellen, zugrunde zu legen.
Die Tätigkeiten der Teilnehmenden am FSJ in den Einsatzstellen der Träger sind gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 JFDG arbeitsmarktneutral zu gestalten. Dies setzt voraus, dass die Teilnehmenden am FSJ einen freiwilligen Dienst ohne Erwerbsabsicht leisten. Die Einsatzstelle gewährleistet, dass die Teilnehmenden am FSJ zusätzlich eingesetzt, bestehende Arbeitsplätze nicht ersetzt werden und deren Neueinrichtung nicht verhindert wird. Das FSJ wird als überwiegend praktische Hilfstätigkeit, die an Lernzielen orientiert ist, in gemeinwohlorientierten Einrichtungen geleistet (§ 3 Abs. 1 JFDG). Die Kriterien zur Bewertung der Arbeitsmarktneutralität der Tätigkeiten von Freiwilligen und die Kriterien zur Bewertung der Gemeinwohlorientierung bayerischer Einsatzstellen im FSJ sind einzuhalten.
Der Träger muss sicherstellen, dass an die Teilnehmenden am FSJ ein Mindestbetrag für Taschengeld in Höhe von 180 Euro geleistet wird, sofern Unterkunft und Verpflegung kostenfrei ermöglicht werden. Ist es dem Träger nicht möglich, Sachleistungen zu erbringen, muss die Gesamtsumme aller Leistungen an die Teilnehmenden am FSJ (Taschengeld und Geldersatzleistung für Unterkunft und Verpflegung) mindestens 360 Euro betragen.
Jeder Träger reicht, unabhängig von einer Inanspruchnahme der bayrischen Landesförderung, beim Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales (StMAS) bis zum 15. Januar des jeweiligen Kalenderjahres eine Statistik mit Stichtagsdatierung auf den 1. Dezember, für das laufende FSJ-Projektjahr ein. Die Angaben für die Statistik werden vom StMAS festgelegt.
Für den Vollzug der FSJ-Förderrichtlinie ist das Zentrum Bayern Familie und Soziales (ZBFS) zuständig (Bewilligungsbehörde). Die Bewilligungsbehörde ist ebenfalls zuständig für die Rücknahme oder den Widerruf von Zuwendungsbescheiden und die Rückforderung von Zuwendungen.
Die zugelassenen Träger des FSJ haben ihre für die Förderanträge und den Verwendungsnachweis die von der Bewilligungsbehörde (ZBFS) zur Verfügung gestellten Formblätter zu verwenden.
Der Bewilligungszeitraum beträgt ein FSJ-Projektjahr (1. September bis 31. August des Folgejahres).
Auszahlung der Zuwendung
Die Auszahlung der bewilligten Zuwendung erfolgt in Raten unter Beachtung der haushaltsrechtlichen Vorschriften bis zu höchstens 80 % innerhalb des Bewilligungszeitraums. Die Restzahlung erfolgt nach Prüfung des Verwendungsnachweises.
Antragsverfahren
Die Träger des FSJ haben ihre Anträge auf Förderung bis spätestens 31. Juli des jeweiligen Kalenderjahres bei der Bewilligungsbehörde einzureichen.
Nachweis und Prüfung der Verwendung
Der Verwendungsnachweis ist vom Zuwendungsempfänger bis spätestens 31. Dezember für das abgelaufene FSJ-Projektjahr bei der Bewilligungsbehörde einzureichen.
Das ZBFS weist als Bewilligungsbehörde auf die zu beachtenden Fristen hin.
Eine Förderung nach dieser Richtlinie entfällt, wenn für die Maßnahme anderweitige Mittel des Freistaates Bayern oder der Europäischen Union in Anspruch genommen werden.
Informationen auf der Internetseite des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales