Logo Bayernportal

Grundbuch; Beantragung einer Grundbuchberichtigung nach einem Erbfall

Nach einem Erbfall können die Erben des im Grundbuch eingetragenen Erblassers die Berichtigung des Grundbuchs entsprechend der Erbfolge beantragen.

Formulare

Für Sie zuständig

Amtsgericht Mühldorf a.Inn

Amtsgericht Mühldorf a.Inn
Sie können die Behörde auf sichere Weise kontaktieren Elektronischer Rechtsverkehr Sie können mit dem Gericht sicher elektronisch kommunizieren und z. B. Anfragen, Anträge und Unterlagen einreichen.

Hausanschrift

Innstr. 1
84453 Mühldorf a.Inn

Postanschrift

Postfach 200143

84441 Mühldorf a.Inn

Telefon

+49 8631 6106-0

Leistungsdetails

Die Grundbuchämter sollen nach Bekanntwerden des Todes eines eingetragenen Eigentümers auf die Berichtigung des Grundbuchs hinwirken. Die Berichtigung des Grundbuchs erfolgt auf Antrag eines Erben, soweit Testamentsvollstreckung angeordnet ist auf Antrag des Testamentsvollstreckers. Bei Erbengemeinschaften reicht der Antrag eines Miterben aus.

Zur Berichtigung des Grundbuchs aufgrund eines Erbfalls benötigen Sie einen der folgenden Nachweise, der die vom Grundbuchamt einzutragende Erbfolge beweist:

  • Erbschein,
  • Europäisches Nachlasszeugnis,
  • notarielles Testament bzw. einen Erbvertrag mit Eröffnungsniederschrift des Nachlassgerichts.

Diese Unterlagen werden den Erben auf Antrag vom zuständigen Nachlassgericht übersandt. Nähere Auskünfte erteilen Ihnen hierzu die Nachlassabteilungen der Amtsgerichte. Sollte das zuständige Nachlassgericht und das Grundbuchamt demselben Amtsgericht an gehören, kann auf die Nachlassakten Bezug genommen werden.

Nach Nr. 14110 KV GNotKG (Kostenverzeichnis zum Gerichts- und Notarkostengesetz) ist die Umschreibung des Eigentums auf den Erben dann kostenfrei, wenn der Eintragungsantrag von dem Erben binnen zwei Jahren seit dem Erbfall bei dem Grundbuchamt eingereicht wird.

Bei einer Mehrheit von Erben entsteht mit Eintritt des Erbfalls von Gesetzes wegen eine Erbengemeinschaft. Wird daher vor Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft ein Eintragungsantrag beim Grundbuchamt gestellt, werden sämtliche Miterben als Eigentümer in Erbengemeinschaft in das Grundbuch eingetragen. Die einmalige Gebührenfreiheit wäre damit verbraucht. Wird abweichend davon seitens der Erben eine Eintragung einzelner Erben oder Miterben gewünscht, bedarf es einer vorausgehenden notariellen Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft.

Wird der Antrag nach Ablauf dieser Zweijahresfrist beim Grundbuchamt gestellt, fällt eine volle Gebühr nach dem GNotKG an.

Stand: 10.10.2024
Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium der Justiz