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Bevor Sie einen Baum, auch wenn er sich auf Ihrem eigenen Grund und Boden befindet, fällen, sollten Sie sich bei Ihrer Gemeinde erkundigen, ob sie eine Baumschutzverordnung erlassen hat. Bäume dürfen dann ggf. nur mit Genehmigung gefällt oder zurückgeschnitten werden.
Gemeinden können gemäß § 29 Abs. 1 Satz 2 Bundesnaturschutzgesetz in Verbindung mit Art. 51 Abs. 1 Nr. 5a des Bayerischen Naturschutzgesetzes Baumschutzverordnungen zum Schutz von Bäumen und Sträuchern innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile erlassen. Die damit erreichte Durchgrünung der bebauten Bereiche hat erhebliche positive Wirkungen, wie z.B. die Belebung und Pflege des Ortsbildes, eine Verbesserung des Stadtklimas sowie die Minderung des Lärms und Reinhaltung der Luft.
Baumschutzverordnungen normieren u.a. Verbote zur Beseitigung und Zerstörung der geschützten Bäume. Das Baumfällverbot gilt auch, wenn sich die Bäume auf dem eigenen Grundstück befinden. In Einzelfällen sind Ausnahmen zulässig. In der Regel müssen dann jedoch Ersatzpflanzungen vorgenommen werden.
Über eine kurze Anfrage bei Ihrer Gemeinde können Sie klären, ob in Ihrem Gemeindegebiet eine Baumschutzverordnung existiert und welche Anforderungen und Beschränkungen sich daraus für Sie ergeben.
Baumschutz und Baumfällung in Kempten (Allgäu)
Bäume sind schützenswert
Bäume haben vielfältige Wohlfahrtswirkungen für alle Bewohner der Stadt und sind gleichzeitig ein wichtiger Lebensraum für Vögel, Kleintiere und Insekten.
Bäume in der Stadt sind wichtig für ein ausgewogenes Klima und leisten einen wichtigen Beitrag zur Bereicherung des Orts- und Landschaftsbildes.
Unser Ziel ist es, die Bäume im Stadtgebiet zum Schutz und zur Pflege des Stadtbildes sowie zur Klimaverbesserung zu erhalten.
Bäume in der Stadt sind vielen Beeinträchtigungen ausgesetzt, vor allem durch Streusalz, Bodenverdichtung, Trockenheit oder mechanische Beschädigungen. Im Zuge von Baumaßnahmen kommt es häufig zu Grundwasserabsenkungen, Versiegelung und Schäden an Wurzeln, Stamm oder Krone, die den Bäumen dann zusätzlich zusetzen, bis hin zur Entfernung von Bäumen, die einer Baumaßnahme weichen müssen.
Zur Erhaltung eines gesunden Baumbestands bedarf es der Pflege von Stadtbäumen und der Einhaltung von Baumschutzmaßnahmen. Zudem ist vor jeder Fällung zu prüfen, ob fachgerechte Pflege- und Schutzmaßnahmen möglich sind.
Die Bäume in Kempten werden durch die folgenden Vorschriften geschützt:
• Baumschutz-Verordnung der Stadt Kempten (Allgäu) vom 02.12.2021
Diese Verordnung schützt alle Bäume im bebauten Bereich, mit einem Stammumfang von mehr als 80 cm sowie mehrstämmige Bäume, wenn einer der Stämme einen Umfang von mehr als 50 cm aufweist. Der Stammumfang wird in einem Meter über dem Boden gemessen.
Ausgenommen sind Obstbäume (ohne Walnussbäume), Fichten in Arten, Bäume in Baumschulen und Gärtnereien, soweit sie gewerblichen Zwecken dienen, Bäume in Kleingärten, abgestorbene Bäume und Wald soweit dieser zielgerichtet forstwirtschaftlich genutzt wird.
Geschützt sind auch alle Ersatzpflanzungen und Neupflanzungen, die auf Grund einer Auflage nach der Baumschutz-Verordnung gepflanzt wurden oder Bestandteil eines Bebauungsplanes oder Freiflächengestaltungsplanes sind.
Die Verordnung verbietet neben der Entfernung geschützter Bäume auch die Zerstörung und Veränderung geschützter Bäume, z. B durch schädliche Eingriffe in den Wurzelbereich oder Rückschnitte, die das charakteristische Aussehen des Baumes verändern.
• Bebauungsplansatzung - wenn ein Baum lagemäßig im Bebauungsplan aufgenommen ist und die Satzung den Erhalt des Baumbestandes fordert.
• Naturdenkmalverordnung - In Kempten gibt es rund 40 Standorte mit als Naturdenkmale geschützte Gehölzen. Sie werden im Verzeichnis der nach Art. 17 Abs. 2 des Bayer. Naturschutzgesetzes geschützten Flächen und Einzelbestandteile der Natur geführt.
• Landschaftsschutzgebietsverordnungen - In den jeweiligen Verordnungen für Iller, Rottachtobel und Schwabelsberger Weiher sind Schutzvorschriften für Bäume enthalten, z. B. für Wald auf Steilhängen, Mischwald der Auenzone, Flurgehölze usw.
• Bundesnaturschutzgesetz - Aus Gründen des allgemeinen Artenschutzes ist es verboten, in der Zeit vom 01. März bis zum 30. September Bäume, die außerhalb des Waldes oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze abzuschneiden oder auf den Stock zu setzen. Zulässig sind schonende Form und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen.
Von den genannten Baumschutzvorschriften gibt es Ausnahmen und Befreiungen vor allem für Maßnahmen, die der Verkehrssicherheit dienen. Entsprechende Anträge sind beim Amt für Umwelt- und Naturschutz zur Prüfung des jeweiligen Einzelfalls einzureichen.
Sollte aus zwingenden Gründen die Fällung eines geschützten Baumes erforderlich sein, muss hierfür eine Genehmigung bei der unteren Naturschutzbehörde beantragt werden. Dieser kann mittels Formblatt per E-Mail, Fax oder Brief eingereicht werden.
sind grundsätzlich keine ausreichenden Fällgründe. Laubfall und Fruchtfall bzw. Samenwurf sind natürliche Vorkommnisse bei Bäumen, die nach vorherrschender Rechtsprechung im Allgemeinen (auch von Nachbarn) hingenommen werden müssen.
Informationen zum Baumschutz bei Baumaßnahmen
Bei Bauvorhaben ist mit den Bauantragsunterlagen eine Baumbestandserklärung vorzulegen. Ist Baumbestand betroffen ist auch ein Baumbestandsplan (möglichst M: 1:100) vorzulegen. Darin sind alle ein- und mehrstämmigen Bäume mit einem Stammumfang von mehr als 80 cm bzw. 50 cm in 1 m Höhe lagemäßig und möglichst auch höhenmäßig darzustellen. Die Bäume, die entfernt werden sollen sind besonders zu markieren. Gehölze auf den Nachbargrundstücken sind ebenso zu berücksichtigen, wenn die Gefahr einer Beeinträchtigung von Krone, Stamm oder Wurzel besteht. Es ist im Regelfall davon auszugehen, dass der Wurzelbereich dem Kronenumfang zuzüglich 1,5 Metern entspricht. Im Baumbestandsplan sind Baumschutzmaßnahmen während der Bauzeit nach DIN 18 920 und „Richtlinien für die Anlage von Straßen Teil: Landschaftspflege Abschnitt 4: Schutz von Bäumen, Vegetationsbeständen und Tieren bei Baumaßnahmen (RAS-LP 4)“ anzugeben.
Baumschutzmaßnahmen während der Bauzeit
Voraussetzung für einen sicheren Schutz der Bäume während der Bauzeit ist eine sorgfältige Durchführung und Beachtung der Baumschutzmaßnahmen, die präzise in der Baugenehmigung als Auflagen aufgeführt oder bereits im Baumbestandsplan aufgeführt sind. Hier sind beispielhaft Baumschutzzäune zu nennen, die zur Abgrenzung des Baumschutzbereichs dienen, der für jegliches Lagern, Befahren und Abgraben tabu ist. Oft werden Beeinträchtigungen an Bäumen, die z.B. durch Wurzelverletzungen infolge von Bodenverdichtung und Abgrabung hervorgerufen werden, erst Jahre nach dem Eingriff sichtbar – durch Absterben der Krone, kümmerlichen Austrieb oder vollständiges Absterben des ganzen Baumes.
Nur wenn die Ansprüche der Bäume respektiert und berücksichtigt werden, können diese ihre positiven Funktionen voll erfüllen.
Nach § 39 Abs. 5 Bundesnaturschutzgesetz ist es verboten, Bäume, die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen, in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen.
Von diesem Verbot ausgenommen sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Gesunderhaltung der Bäume (z. B. Entfernung von Totholz, beschädigten Ästen, sog. Sommerschnitt von Obstbäumen). Erlaubt ist das Zurückschneiden grundsätzlich auch auf gärtnerisch genutzten Grundflächen im Rahmen der gärtnerischen Nutzung, also z. B. in einem typischen Hausgarten oder einer Kleingartenanlage. Darüber hinaus gibt es weitere Ausnahmegründe, z. B. sind Maßnahmen zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit erlaubt, wenn sie im öffentlichen Interesse nicht auf andere Weise oder zu anderer Zeit durchgeführt werden können.
Sollte ein Baum aktuell von Tieren z. B. als Nistplatz genutzt werden, können weitere Einschränkungen möglich sein.
Gemäß Art. 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des Bayerischen Naturschutzgesetzes ist es verboten, in der freien Natur Alleen an öffentlichen oder privaten Verkehrsflächen und Wirtschaftswegen zu beseitigen, beschädigen oder auf sonstige Weise erheblich zu beeinträchtigen. Ausnahmen im Einzelfall sind möglich.
Gemäß § 39 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG ist es verboten, Baume, die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen, in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen. Schonende Form- und Pflegeschnitte sind zulässig.
Ansprechpartner für Fragen in diesem Zusammenhang ist die Kreisverwaltungsbehörde (untere Naturschutzbehörde).
Die Gemeinden können Satzungen und Verordnungen erlassen. Bei beiden handelt es sich um Regelungen, die mit verbindlicher Kraft gegenüber jedermann für eine unbestimmte Vielzahl von Fällen gewisse Rechtsfolgen festlegen, insbesondere Rechte und Pflichten begründen.