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Sie wollen als Patentanwältin oder Patentanwalt arbeiten? Dann müssen Sie bei der Patentanwaltskammer Ihre Zulassung zur Patentanwaltschaft beantragen.
Dieses Formular kann ohne Unterschrift elektronisch (z. B. über ein sicheres Kontaktformular oder per E-Mail) oder in Papierform bei der zuständigen Stelle eingereicht werden.
Dieses Formular kann ohne Unterschrift elektronisch (z. B. über ein sicheres Kontaktformular oder per E-Mail) oder in Papierform bei der zuständigen Stelle eingereicht werden.
Als Patentanwältin oder Patentanwalt dürfen Sie insbesondere folgende Aufgaben wahrnehmen:
Ihre Zulassung müssen Sie bei der Patentanwaltskammer beantragen. Die Patentanwaltskammer prüft Ihren Antrag. Wenn Sie alle Voraussetzungen erfüllen, bekommen Sie eine Zulassungsurkunde ausgestellt und Sie dürfen als "Patentanwältin" oder "Patentanwalt" arbeiten.
Die Zulassung als Patentanwältin oder Patentanwalt erhalten Sie nur, wenn Sie
Die Befähigung für den Beruf der Patentanwältin oder des Patentanwalts nach der Patentanwaltsordnung haben Sie erlangt, wenn die folgenden Punkte zutreffen:
Die Zulassung zur Patentanwaltschaft erhalten Sie nicht in folgenden Fällen:
außer Sie sind ehrenamtlich tätig oder Ihre Rechte und Pflichten ruhen.
Den Antrag auf Zulassung als Patentanwältin oder Patentanwalt reichen Sie postalisch bei der Patentanwaltskammer ein:
Mit der Zulassung sind Sie Mitglied der Patentanwaltskammer und werden nach der Vereidigung in das elektronische Verzeichnis der Patentanwältinnen und Patentanwälte eingetragen.
Gebühr: 300 EUR
Es gibt keine Frist.
Das Zulassungsverfahren dauert ab Zeitpunkt der Antragstellung im Regelfall mehrere Wochen.
Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.
Möchten Sie mit einer Berufsausübungsgesellschaft, deren Haftung beschränkt ist, oder als ausländische Berufsausübungsgesellschaft auf dem Gebiet des Patentrechts in Deutschland tätig werden? Dann benötigen Sie eine Zulassung bei der Patentanwaltskammer.
Die dauerhafte Niederlassung eines europäischen Patentanwalts zur Berufsausübung in Deutschland erfordert die Aufnahme in die Patentanwaltskammer.