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Öffentlicher Personennahverkehr; Beantragung einer Infrastrukturförderung

Der Freistaat Bayern fördert Maßnahmen der Verbesserung des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV).

Formulare

Für Sie zuständig

Regierung von Oberbayern - Sachgebiet 31.2 - Schienen- und Seilbahnen

Regierung von Oberbayern

Hausanschrift

Maximilianstraße 39
80538 München

Hinweis: Wir empfehlen eine vorherige Terminvereinbarung bei persönlichen Vorsprachen

Postanschrift

80534 München

Telefon

+49 89 2176-0

Leistungsdetails

Zweck

Der Freistaat Bayern gewährt Zuwendungen zum Bau und Ausbau der in Art. 2, Nrn. 2 bis 4, Nr. 5 Halbsatz 2, Nr. 6 (Tank- und Ladeinfrastruktur für alternative Antriebe) und Art. 8 Bayerisches Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz genannten Vorhaben (Infrastrukturförderung), soweit diese Maßnahmen der Verbesserung des öffentlichen Personennahverkehrs (Art. 1 und 2 Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Bayern (BayÖPNVG)) in Bayern dienen. 

Befristet bis 31.12.2026 gewährt der Freistaat gem. Art. 13 f Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BayFAG für bauliche Maßnahmen der Gemeinden und Landkreise zur Herstellung der Barrierefreiheit und Verbesserung der Zuwegung Zuwendungen.

Gegenstand

Zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse im Öffentlichen Personennahverkehr werden der schienen- und straßenbezogen Bau oder Ausbau von Verkehrswegen, Umsteigeparkplätze und Haltestellen, Omnibusbetriebshöfe, zentrale Werkstätten, Fahrradabstellanlagen, Verkehrsleitsysteme und Beschleunigungsmaßnahmen gefördert, soweit sie dem öffentlichen Personennahverkehr dienen.

Zuwendungsfähige Kosten

Die zuwendungsfähigen Kosten sind vom Einzelfall abhängig.

Art und Höhe

Die Förderung wird als Zuschuss gewährt.
Bei der Zuwendungsart handelt es sich um eine Projektförderung.
Die Laufzeit der Förderung umfasst die gesamte Projektlaufzeit.

Die Zuwendungen werden als Projektförderung (Anteilsfinanzierung oder Festbetragsfinanzierung) gewährt.

Das Vorhaben muss 

  • zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse dringend erforderlich sein, 
  • in einem Generalverkehrsplan oder gleichwertigen Plan vorgesehen sein, 
  • bau- und verkehrstechnisch einwandfrei unter Beachtung des Grundsatzes von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit geplant sein, 
  • mit städtebaulichen Maßnahmen, die gegebenenfalls betroffen sind, abgestimmt sein, 
  • Belange von Menschen mit Behinderung oder Mobilitätseinschränkungen berücksichtigen und den Anforderungen der Barrierefreiheit möglichst weitreichend entsprechen und 
  • die Finanzierung muss gewährleistet sein.

Zuwendungsempfänger sind Gemeinden, Landkreise und kommunale  Zweckverbände, öffentliche und private Unternehmen, soweit die Vorhaben  dem ÖPNV dienen.

Ausschlusskriterien:

Das Vorhaben darf noch nicht begonnen sein.

  • Erforderliche Unterlage/n
    • Antrag zur Gewährung von Abschlagszahlungen auf Hilfen für den Ausbildungsverkehr nach Art. 24 BayÖPNVG
    • Nahverkehrspläne: Oder gleichwertige Pläne, soweit sie der Regierung noch nicht vorliegen.
    • Erläuterungsbericht: Ausführliche Darlegung der angestrebten Verbesserung der Verkehrsverhältnisse. Insbesondere Angaben über die Situation der derzeit vorhandenen Verkehrsanlagen und deren Kapazität (z. B. Liniennetze mit Angabe der Haltestellen und Umsteigemöglichkeiten, zugehörige Parkmöglichkeiten) sowie die Vorbereitung des Vorhabens, insbesondere über den Stand des Grunderwerbs, der planungsrechtlichen Voraussetzungen (Bauleitpläne, Planfeststellung) sowie Beteiligungsbereitschaft Dritter (Verwaltungsvereinbarungen)
    • Übersichtsplan des Vorhabens
    • Notwendige Pläne, Regelquerschnitte, Grunderwerbspläne und -verzeichnisse: Soweit für die Beurteilung der Maßnahme maßgebend. Und soweit zur Darstellung besonderer Bauwerke (z. B. Haltestelle, Park- & Ride-Anlagen, Parkeinrichtungen, Betriebshöfe, zentrale Werkstätten) erforderlich. Bei Tiefbauvorhaben in Anlehnung an die Richtlinien zum Planungsprozess und für die einheitliche Gestaltung von Entwurfsunterlagen im Straßenbau - Ausgabe 2012 (RE 2012)
    • Kostenschätzung/Kostenberechnung mit Kostenzusammenfassung: Bei Hochbaumaßnahmen gem. Muster 5 zu Art. 44 BayHO zusätzliche Einzelaufstellung für Gerätekosten. Bei Tiefbaumaßnahmen in Anlehnung an die Anlage der Richtlinien zum Planungsprozess und für die einheitliche Gestaltung von Entwurfsunterlagen im Straßenbau - RE 2012
    • Stellungnahme des Aufgabenträgers: ÖPNV-Aufgabenträger
    • Nachweis der Anhörung gem. Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe e BayGVFG mit dem entsprechenden Ergebnis: Belange von Menschen mit Behinderungen oder Mobilitätseinschränkungen sind zu berücksichtigen und den Anforderungen der Barrierefreiheit ist möglichst weitreichend entsprechen. Bei der Vorhabenplanung sind die zuständigen Beauftragten für Belange von Menschen mit Behinderungen nach Art. 19 des Bayerischen Behindertengleichstellungsgesetzes auzuhören. Verfügt eine Gebietskörperschaft nicht über Behindertenbeauftragte oder -beiräte, sind stattdessen die entsprechenden Verbände im Sinn des § 13 Abs. 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes anzuhören.
    • Zusätzliche Unterlagen bei Omnibusbetriebshöfen und zentralen Werkstätten: Aufstellung über die im Jahr vor der Antragstellung gefahrene Kilometer; aufgegliedert nach den einzelnen Verkehrsarten. Bilanzen mit Gewinn- und Verlustrechnung der letzten zwei Jahre. Aussage der Baugenehmigungsbehörde über die Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens. Aufstellung über vorhandenen Geräte und Anlagenteile.
    • Ermittlung der zuwendungsfähigen Kosten
    • Aufstellung über die im jeweils maßgeblichen Haushaltsjahr aufgewendeten Eigenmittel
    • Soweit entsprechende Muster zur Verfügung stehen, sind diese zu verwenden.

Der Antrag ist zusammen mit den erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Regierungen einzureichen.

Vorzeitiger Maßnahmenbeginn: Ab Antragseingang möglich

Erläuterung:

Die Zustimmung zum vorzeitigen Vorhabenbeginn setzt voraus, dass nach dem Ergebnis einer mindestens überschlägigen Prüfung

  • das Vorhaben hinsichtlich Planung und Ausführung den Anforderungen und den sonstigen Fördervoraussetzungen entspricht,
  • die Finanzierung einschließlich der Zwischenfinanzierung für die erwartete Zuwendung grundsätzlich gesichert ist und
  • die Belastung künftiger Haushalte sich im Falle einer späteren Förderung unter Berücksichtigung der Finanzierungsleistungen des Vorhabenträgers in angemessenem Umfang hält.

Das Finanzierungsrisiko für das Vorhaben trägt allein der Vorhabenträger.

Es fallen keine Kosten an.

Der Antrag muss bis 01.12.2025 gestellt werden.Periodische: jeweils bis zum bis 1. Dezember für das Folgejahr.

Stand: 26.03.2025
Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr