Schulaufwandsträger können für den Auf- und Ausbau von IT-Infrastrukturen an Schulen und für deren technische Administration eine Förderung aus Mitteln der Bundesrepublik Deutschland (DigitalPakt- bzw. Bundesförderung) und aus Landesmitteln (Landesförderung) beantragen.
Dieses Formular kann elektronisch (z. B. über ein sicheres Kontaktformular unter Verwendung Ihres Nutzerkontos mit Anmeldung über die elektronische Ausweisfunktion oder das ELSTER-Zertifikat) oder handschriftlich unterschrieben in Papierform bei der zuständigen Stelle eingereicht werden.
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Salvatorstr. 2
80333 München
80327 München
Promenade 27
91522 Ansbach
Postfach 6 06
91511 Ansbach
Schloßstraße 15
91522 Ansbach
Postfach 6 06
91511 Ansbach
Das Förderprogramm umfasst zwei Säulen: Förderung aus Bundesmitteln (DigitalPakt-Förderung) und Förderung aus Landesmitteln (Landesförderung).
Zweck der DigitalPakt-Förderung ist der trägerneutrale Auf- und Ausbau lernförderlicher und belastbarer, interoperabler digitaler technischer Infrastrukturen sowie Lehr-Lern-Infrastrukturen und die Optimierung vorhandener Strukturen.
Zweck der Landesförderung ist die Sicherstellung der Funktionstüchtigkeit der an den Schulen insgesamt vorhandenen IT-Infrastrukturen, damit diese von den Schulen zuverlässig für das digital gestützte Lehren und Lernen eingesetzt werden können. Die Landesförderung erfolgt ergänzend zu den einzelmaßnahmenbezogenen Zuwendungen aus der DigitalPakt-Förderung.
Gefördert werden Personalmittel, Sachmittel (Dienstleistungen, Werkzeuge/Systeme) und Qualifizierungskosten zum Aufbau professioneller Strukturen zur IT-Administration an Schulen.
Zuwendungsberechtigt sind kommunale Schulaufwandsträger öffentlicher Schulen sowie private Träger staatlich genehmigter und anerkannter Ersatzschulen in Bayern.
Gefördert werden
Die Förderfähigkeit im Bundesteil setzt die unmittelbare Verbundenheit mit einer Investitionsmaßnahme aus dem DigitalPakt Schule 2019 bis 2024 (einschl. der Bund-Länder-Zusatzvereinbarung) voraus.
Die Bundeszuwendung erfolgt als Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung. Die Bundeszuschüsse werden mit einem Anteil von 90 v. H. an den zuwendungsfähigen Ausgaben unter Begrenzung auf das Administrationsbudget Bund sowie unter zusätzlicher Beachtung einer Teilbudgetregelung gewährt.
Die Landeszuwendung erfolgt als Projektförderung im Rahmen einer Festbetragsfinanzierung. Der Festbetrag wird für den jeweiligen Bewilligungszeitraum festgelegt durch Jahresbudgets unter Begrenzung auf die aufgewendeten zuwendungsfähigen Ausgaben, die nicht durch die Förderung im DigitalPakt Schule abgedeckt sind, sowie auf eine Kostenpauschale nach Maßgabe der IT-Ausstattung der Schulen.
Der Förderantrag ist vom jeweiligen Schulaufwandsträger ausschließlich elektronisch unter Verwendung der zentral bereitgestellten Antragsmappe unter adminfoerderung@stmuk.bayern.de beim Staatsministerium für Unterricht und Kultus und zugleich bei der zuständigen Regierung einzureichen.
Die zuständige Regierung bewilligt die Zuwendung im Falle der DigitalPakt-Förderung durch einen vorläufigen Zuwendungsbescheid, bei der Landesförderung durch Jahresbescheide mit jährlichen Festbeträgen (mit nachträglicher Neuberechnung auf Basis von Zwischennachweisen durch Änderungsbescheid).
Die Zuwendungsvoraussetzungen und Auflagen richten sich nach den Richtlinien zur Bayerischen IT-Administrationsförderung (BayARn) und den erläuternden Informationen (siehe unter "Weiterführende Links") und werden ggü. dem Zuwendungsempfänger über den Zuwendungsbescheid sowie die Allgemeinen Nebenbestimmungen im Rahmen der Bewilligung rechtsverbindlich festgelegt.
Auszahlungen aus der Bundesförderung sind durch Teilauszahlungsanträge für die bis zum Stichtag angefallenen Ausgaben möglich. Ebenso ist die Maßnahmenerweiterung durch Ausbau der Maßnahmenplanung zulässig (Änderungsantrag). Die Verwendungsnachweisprüfung der Bundesförderung wird durch die Regierung durchgeführt. Nach Prüfung erfolgt der Schlussbescheid und ggf. die Auszahlung einer Schlussrate.
Die Auszahlung der Landesförderung erfolgt durch die zuständige Regierung in der Regel jährlich nach Erlass der Bewilligungs- bzw. der Änderungsbescheide unter Erweiterung auf ein weiteres Bewilligungsjahr sowie unter Berücksichtigung der tatsächlich angefallenen Ausgaben und Einnahmen sowie der vorangegangenen Auszahlungen (Änderungsbescheide).
In der Landesförderung erfolgt die Prüfung der Zwischennachweise sowie der Verwendungsbestätigungen ebenfalls durch die zuständigen Regierungen.
In den Richtlinien zur Bayerischen IT-Administrationsförderung (BayARn) ist für die Bundesförderung eine generelle Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn ab dem 3. Juni 2020 erteilt, in der Landesförderung ab dem 1. Januar 2021. Dies begründet keinen Rechtsanspruch auf Förderung.
Rechtsgrundlagen, Budgettabellen, erläuternde Hinweise, aktuelle Antragsformulare, Eckpunkte der Förderung, Ausfüllhinweise, Frequently Asked Questions (FAQ)
Schulen können eine Förderung für den Ausbau der digitalen Bildungsinfrastruktur (dBIR) beantragen (z.B. für digitale Schulgebäudevernetzung, vollständige WLAN-Ausleuchtung der Unterrichtsräume oder Anzeige- und Interaktionsgeräte).