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Lauterer Str. 60
96450 Coburg
Postfach 2354
96412 Coburg
Wittelsbacherring 3
95444 Bayreuth
Briefanschrift: Regierung von Oberfranken, Ludwigstraße 20, 95444 Bayreuth
Postfach 110165
95420 Bayreuth
Die Förderung dient der Deckung von Finanzierungslücken bei den Betriebskosten integrativer Kindertageseinrichtungen zum teilweisen Ausgleich dieser Härtefälle bei Einrichtungen mit überörtlichem Einzugsbereich.
Gefördert werden die nicht durch die Förderung nach dem Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz (BayKiBiG) gedeckten Betriebskosten integrativer Einrichtungen mit überörtlichem Einzugsbereich.
Zuwendungsempfänger sind Gemeinden und Träger von integrativen Kindertageseinrichtungen im Sinn von Art. 2 Abs. 3 BayKiBiG.
Die Zuwendung beträgt bis zu 40 % des ausgleichsfähigen Betriebskostendefizits pro Bewilligungszeitraum (Kalenderjahr) , maximal 10.000 Euro pro Einrichtung.
Ausgleichsfähig sind Betriebskosten, die das 1,5-fache der staatlichen und kommunalen kindbezogenen Förderung nach dem BayKiBiG übersteigen.
Die Zuwendung setzt voraus, dass
Überörtliche Bedeutung hat die Einrichtung dann, wenn zumindest in einem Zeitraum von sechs Kalendermonaten im Bewilligungszeitraum die behinderten oder von wesentlicher Behinderung bedrohten Kinder gewöhnliche Aufenthaltsorte (§ 30 Abs. 3 Satz 2 Erstes Buch Sozialgesetzbuch – SGB I) in mindestens drei verschiedenen Gemeinden haben.