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Wer Krankheitserreger in die Bundesrepublik Deutschland verbringen, sie ausführen, aufbewahren, abgeben oder mit ihnen arbeiten will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.
Krankheitserreger im Sinne des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) ist ein vermehrungsfähiges Agens (Virus, Bakterium, Pilz, Parasit) oder ein sonstiges biologisches transmissibles Agens, das bei Menschen eine Infektion oder übertragbare Krankheit verursachen kann.
Wer Krankheitserreger in den Geltungsbereich des IfSG verbringen, sie ausführen, aufbewahren, abgeben oder mit ihnen arbeiten will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.
Um Arbeiten mit Krankheitserregern handelt es sich nicht nur dann, wenn Krankheitserreger bewusst zur Vermehrung gebracht werden, sondern auch, wenn Lebensmittel lediglich auf die Abwesenheit von Krankheitserregern untersucht werden und dabei die Möglichkeit besteht, dass potentiell vorhandene Krankheitserreger vermehrt werden (z. B. labordiagnostische Auswertung von PCR-Tests).
Eine Tätigkeit mit nicht vermehrungsfähigen, insbesondere abgetöteten Krankheitserregern unterliegt nicht der Erlaubnispflicht. Gleiches gilt für Tätigkeiten mit Untersuchungsmaterial, das zwar (möglicherweise) Krankheitserreger enthält, diese dabei aber nicht vermehrt werden.
Einer Erlaubnis bedarf nicht, wer unter Aufsicht desjenigen tätig ist, der eine Erlaubnis besitzt oder ausnahmsweise keiner Erlaubnis bedarf.
Ausnahmen von der Erlaubnispflicht für bestimmte Personenkreise bzw. bestimmte Tätigkeiten sind in § 45 IfSG aufgeführt.
Die Erlaubnis ist personenbezogen. Voraussetzung ist, dass der Antragsteller
Die erforderliche Sachkenntnis wird grundsätzlich nachgewiesen durch
Auch eine andere, mindestens zweijährige hauptberufliche Tätigkeit auf dem Gebiet der Bakteriologie, Mykologie, Parasitologie oder Virologie wird als Nachweis der Sachkenntnis anerkannt, wenn Sie dabei eine gleichwertige Sachkenntnis erworben haben.
Die Beantragung der Erlaubnis erfolgt über das Online-Verfahren bei der für den Betriebssitz zuständigen Regierung. Sollten Sie alternativ einen papiergebundenen Antrag stellen wollen, wenden Sie sich bitte an die zuständige Regierung.
Unter Berücksichtigung des entstandenen sachlichen und zeitlichen Verwaltungsaufwands und der Bedeutung der Angelegenheit wird für den Antragsteller eine Verwaltungsgebühr erhoben (Kostengesetz - KG). Die Kosten bewegen sich je nach Einzelfall in der Regel in einem Rahmen von 50,00 € bis 300,00 €; diese Angabe dient zur Orientierung.
Sie benötigen die Erlaubnis durch die Behörde frühzeitig, damit Sie die Aufnahme der Tätigkeit mindestens 30 Tage vor dem geplanten Termin anzeigen können.
Neben der Erlaubnis ist zudem auch eine Anzeige erforderlich: Wer Tätigkeiten mit Krankheitserregern erstmalig aufnehmen will, hat dies der zuständigen Behörde anzuzeigen (siehe unter „Verwandte Themen").
Arbeitgeber müssen beim zuständigen Gewerbeaufsichtsamt an der Regierung unter anderem die erstmalige Aufnahme einer gezielten Tätigkeit mit Biostoffen der Risikogruppe 2 sowie der Risikogruppe 3(**) anzeigen.
Wer Tätigkeiten mit Krankheitserregern ausübt, muss jede wesentliche Veränderung der Beschaffenheit der Räume und Einrichtungen, der Entsorgungsmaßnahmen sowie von Art und Umfang der Tätigkeit anzeigen.
Wer erstmalig Krankheitserreger in die Bundesrepublik Deutschland verbringen, sie ausführen, aufbewahren, abgeben oder mit ihnen arbeiten will, muss dies anzeigen.
Wer die Erlaubnis hat mit Tierseuchenerregern zu arbeiten, muss bestimmte Veränderungen der zuständigen Behörde anzeigen.
Sie benötigen eine Erlaubnis, wenn Sie mit Tierseuchenerregern arbeiten wollen. In Fällen, in denen keine Erlaubnispflicht besteht, muss die Tätigkeit angezeigt werden.