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Schwangerenberatung; Beantragung einer Förderung durch Träger staatlich anerkannter Beratungsstellen für Schwangerschaftsfragen

Der Freistaat Bayern fördert die Träger staatlich anerkannter Beratungsstellen für Schwangerschaftsfragen.

Für Sie zuständig

Regierung von Mittelfranken - Sachgebiet 13 - Soziales und Jugend

Leistungsdetails

Zweck

Zweck der Förderung ist die Sicherstellung eines ausreichenden pluralen Angebots wohnortnaher Beratungsstellen. 

Gegenstand

Förderfähig sind die Träger nach Art. 17 und 18 Bayerisches Schwangerenberatungsgesetz (BaySchwBerG) der staatlich anerkannten Beratungsstellen für Schwangerschaftsfragen mit festgelegtem Einzugsbereich im Freistaat Bayern. 

Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind die Träger der staatlich anerkannten Beratungsstellen für Schwangerschaftsfragen, soweit sie die Voraussetzungen nach Art. 17 und 18 BaySchwBerG erfüllen. 

Zuwendungsfähige Kosten

Gefördert werden können die notwendigen Geschäftsführungs- und Regiekosten (Personal- und Sachausgaben) des Trägers von staatlich anerkannten Beratungsstellen für Schwangerschaftsfragen, die für den Betrieb als Schwangerenberatungsstellen verausgabt werden nach dem BaySchwBerG und der Durchführungsverordnung zum Bayerischen Schwangerenberatungsgesetz (BaySchwBerV) in der jeweils geltenden Fassung. 

Art und Höhe

Die Förderung erfolgt als Anteilfinanzierung im Rahmen einer Projektförderung. Es werden Zuschüsse in Höhe von bis zu 65 % der zuwendungsfähigen Ausgaben des Trägers gewährt.

Träger von staatlich anerkannten Beratungsstellen für Schwangerschaftsfragen, die die Voraussetzungen des Art. 17 BaySchwBerG erfüllen. Dazu gehören beispielsweise:

  • Zugehörigkeit zur freien oder öffentlichen Wohlfahrtspflege
  • Nachweis notwendiger Erfahrungen aufgrund bisheriger praktischer Tätigkeiten im sozialen Bereich
  • Gewähr für eine ordnungsgemäße Beratung und Erfüllung der Verpflichtungen nach Art. 16 BaySchwBerG bieten
  • Nachweis über die Belehrung der Mitarbeiter über die Pflicht zur Verschwiegenheit und deren strafrechtlichen Folgen bei Verletzungen
  • Pflicht zur Ermöglichung von Supervisionen und fachlichen Fortbildungen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

Die Antragstellung und Verwendungsnachweisprüfung erfolgt bei der Regierung von Mittelfranken.

keine

Der Antrag ist bis spätestens 15. November des Vorjahres einzureichen.

Der Verwendungsnachweis ist bis spätestens 31. März des auf die Bewilligung folgenden Jahres einzureichen. 

keiner
Stand: 29.10.2024
Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales