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Wer die Errichtung einer Gashochdruckleitung beabsichtigt, hat das Vorhaben der zuständigen Behörde schriftlich anzuzeigen.
Wer die Errichtung einer Gashochdruckleitung beabsichtigt, hat das Vorhaben vor dem geplanten Beginn der Errichtung der zuständigen Behörde unter Beifügung aller für die Beurteilung der Sicherheit erforderlichen Unterlagen schriftlich anzuzeigen und zu beschreiben. Der Anzeige ist die gutachterliche Äußerung eines Sachverständigen beizufügen, aus der hervorgeht, dass die angegebene Beschaffenheit der Gashochdruckleitung den Anforderungen der §§ 2 und 3 Gashochdruckleitungsverordnung (GasHDrLtgV) entspricht.
Zu den Gashochdruckleitungen gehören alle dem Leitungsbetrieb dienenden Einrichtungen, insbesondere Verdichter-, Entspannungs-, Regel- und Messanlagen, sowie Leitungen oder Leitungssysteme zur Optimierung des Gasbezuges und der Gasdarbietung.
Das Vorhaben ist mindestens acht Wochen vor dem geplanten Beginn der Errichtung der zuständigen Behörde anzuzeigen (§ 5 Abs. 1 GasHDrLtgV).
Die zuständige Behörde kann das Vorhaben innerhalb einer Frist von acht Wochen beanstanden, wenn die angegebene Beschaffenheit der Gashochdruckleitung nicht den Anforderungen der §§ 2 und 3 GasHDrLtgV entspricht (§ 5 Abs. 2 GasHDrLtgV). Diese Frist beginnt, sobald die vollständigen Unterlagen und die gutachterliche Äußerung der zuständigen Behörde vorliegen und kann einmal um vier Wochen verlängert werden, wenn dies zur Prüfung des Vorhabens zwingend erforderlich ist.
Die Fristen, die für ein Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahren nach § 43 Satz 1 Nummer 2 oder § 43b Satz 1 Nummer 2 des Energiewirtschaftsgesetzes gelten, bleiben hiervon unberührt.
Mit der Errichtung der Gashochdruckleitung darf erst nach Ablauf der Frist nach § 5 Abs. 2 GasHDrLtgV oder nach Eingang der Mitteilung, dass keine Beanstandung erfolgt, begonnen werden. Bei einer fristgerechten Beanstandung darf erst nach Behebung des Mangels begonnen werden. Dies gilt nicht für Teile der Gashochdruckleitung, die nicht beanstandet wurden.