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Öffentlicher Personennahverkehr; Beantragung von Hilfen für den Ausbildungsverkehr

Nach Art. 24 des Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Bayern (BayÖPNVG) werden den kommunalen Aufgabenträgern jährlich auf Antrag Hilfen für den Ausbildungsverkehr zur Sicherstellung des Ausbildungsverkehrs im allgemeinen ÖPNV gewährt.

Regierung von Oberbayern

Sachgebiet 23.2 - Personenbeförderung, Schienenverkehr

Öffnungszeiten

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