Logo Bayernportal

Öffentlicher Personennahverkehr; Beantragung von Hilfen für den Ausbildungsverkehr

Nach Art. 24 des Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Bayern (BayÖPNVG) erhalten die kommunalen Aufgabenträgern jährlich pauschale Hilfen für den Ausbildungsverkehr.

Ansprechpartner - Regierung von Oberbayern

Sachgebiet 23.2 - Personenbeförderung, Schienenverkehr

Anzahl: 2