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Öffentlicher Personennahverkehr; Erhalt von Hilfen für den Ausbildungsverkehr

Nach Art. 24 des Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Bayern (BayÖPNVG) erhalten die kommunalen Aufgabenträgern jährlich pauschale Hilfen für den Ausbildungsverkehr.

Ansprechpartner - Regierung von Mittelfranken

Sachgebiet 23 - Straßen- und Schienenverkehr

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