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Dieses Formular kann ohne Unterschrift elektronisch (z. B. über ein sicheres Kontaktformular oder per E-Mail) oder in Papierform bei der zuständigen Stelle eingereicht werden.
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Bei befristeten Arbeitsverhältnissen muss die Befristung vor dem Beschäftigungsbeginn von der Schule bzw. dem Staatlichen Schulamt schriftlich vereinbart werden.
Dieses Formular kann elektronisch (z. B. über ein sicheres Kontaktformular unter Verwendung Ihres Nutzerkontos mit Anmeldung über die elektronische Ausweisfunktion oder das ELSTER-Zertifikat) oder handschriftlich unterschrieben in Papierform bei der zuständigen Stelle eingereicht werden.
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Zur Beantragung des Erweiterten Führungszeugnisses nach § 30a BZRG benötigen die Beschäftigten eine Arbeitgeberbescheinigung zur Vorlage beim zuständigen Einwohnermeldeamt.
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Geringfügig Beschäftigte können sich von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreien lassen.
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Die Bereitstellung ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote und somit auch der Ausbau schulischer Ganztagsangebote zählen zu den zentralen bildungs- und gesellschaftspolitischen Herausforderungen. Zur Umsetzung des pädagogischen Ganztagskonzepts besteht die Möglichkeit, neben Kooperationsverträgen mit freien Trägern Einzelpersonen im Rahmen des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) einzustellen.
Die Schulleitung kann im Benehmen mit dem Schul(aufwands)träger und ggf. in Abstimmung mit dem Kooperationspartner auch Einzelpersonen für Bildungs- und Betreuungsangebote in den offenen und gebundenen Ganztagsangeboten einsetzen. Hierzu wird an staatlichen Schulen auf Vorschlag der Schulleitung ein Beschäftigungs- oder Dienstverhältnis zwischen der Einzelperson und dem Freistaat Bayern, vertreten durch die jeweils zuständige Regierung, begründet. Eingruppierung, Einstellung und Vertragsschluss übernimmt die jeweilige Regierung.
Die Schulleitung kann im Benehmen mit dem Schul(aufwands)träger die Durchführung der Bildungs- und Betreuungsangebote in den offenen und gebundenen Ganztagsangeboten ganz oder teilweise einem freien gemeinnützigen Träger oder einer Kommune als Kooperationspartner übertragen. Hierzu wird an staatlichen Schulen auf Vorschlag der Schulleitung ein Kooperationsvertrag zwischen dem freien Träger bzw. der Kommune und dem Freistaat Bayern, vertreten durch die jeweils zuständige Regierung, geschlossen. Weiterführende Informationen finden Sie unter "Verwandte Themen".