Sie müssen die Zulassung zur Abschlussprüfung für den Beruf Landwirt/Landwirtin bei der zuständigen Regierung beantragen.
Prüfungsanforderungen
Die Prüfungsanforderungen der einzelnen Prüfungsbereiche, sowie den Ausbildungsrahmenplan finden Sie in der Verordnung über die Berufsausbildung zum Landwirt / zur Landwirtin.
Die Abschlussprüfung findet am Ende der Berufsausbildung statt. Den Zeitrahmen legt die zuständige Stelle fest.
Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf
Die Abschlussprüfung gliedert sich in einen schriftlichen und einen betrieblichen Teil.
Die schriftliche Prüfung wird in den nachfolgenden Prüfungsfächern an einem Tag durchgeführt. Es müssen hierbei Fragen und Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen beantwortet werden:
In der betrieblichen Prüfung soll der Prüfling zeigen, dass er betriebliche Zusammenhänge versteht und die erworbenen Fertigkeiten und Kenntnisse praxisbezogen anwenden und übertragen kann. In insgesamt höchstens sieben Stunden soll er je eine Prüfungsaufgabe aus der Pflanzenproduktion und aus der Tierproduktion bearbeiten.
Mit der Antragstellung auf Zulassung zur Abschlussprüfung kann der Prüfling sowohl in der Pflanzen- als auch in der Tierproduktion 2 Betriebszweige zur betrieblichen Prüfung auswählen.
Die Zulassung zur Abschlussprüfung muss bei der zuständigen Regierung beantragt werden. Zuständig ist die Regierung in deren Zuständigkeitsbereich sich z. B. der Ausbildungsbetrieb befindet:
Zulassung zur Abschlussprüfung (§ 43 Berufsbildungsgesetz - BBiG)
Zur Abschlussprüfung wird zugelassen,
Zulassung in besonderen Fällen (§ 45 Abs. 2 Berufsbildungsgesetz - BBiG)
Zur Abschlussprüfung wird auch zugelassen wer nachweist, dass er mindestens das Eineinhalbfache der Zeit, die als Ausbildungsdauer vorgeschrieben ist, in dem Beruf tätig gewesen ist, in dem die Prüfung abgelegt werden soll.
Als Zeiten der Berufstätigkeit gelten auch Ausbildungszeiten in einem anderen, einschlägigen Ausbildungsberuf. Vom Nachweis der eineinhalbfachen Mindestzeit kann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft gemacht wird, dass der Bewerber oder die Bewerberin die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigt.
Ausländische Bildungsabschlüsse und Zeiten der Berufstätigkeit im Ausland sind dabei zu berücksichtigen
Auszubildende: Die Antragsformulare werden durch die zuständige Regierung an die Ausbildungsbetriebe versendet.
Teilnehmer am Bildungsprogramm Landwirt: Die Antragsformulare werden durch die Berater für Bildungsfragen an den Ämtern für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten an alle Interessenten versendet.
Bewerber, welche eine Zulassung in besonderen Fällen (nach § 45 Abs. 2 BBiG) anstreben werden gebeten sich mit der zuständigen Regierung telefonisch bzw. per E-Mail in Verbindung zu setzen.
Bei Zulassung im Rahmen der dualen Ausbildung (§§ 43 und 45 Abs. 1 BBiG) fällt keine Gebühr an.
Bei Zulassung nach § 45 Abs. 2 BBiG fällt eine Prüfungsgebühr in Höhe von 180 EUR an.
Der Antrag muss bis zum 31. Dezember des Vorjahres der Abschlussprüfung gestellt werden.
Widerspruch, verwaltungsgerichtliche Klage
Sie können die Prüfung der Eignung einer Ausbildungsstätte für Landwirte/Landwirtinnen bei der zuständigen Regierung beantragen.
Ausbildungsstätten müssen die Eintragung des Berufsausbildungsvertrages in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse bei der zuständigen Regierung beantragen.
Sie müssen die Prüfung der Eignung von Personen für die Ausbildung von Landwirten/Landwirtinnen bei der zuständigen Regierung beantragen.