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Wenn Sie Umgang mit Energieerzeugnissen haben, die noch versteuert werden müssen, benötigen Sie eine Erlaubnis. Mit Umgang ist unter anderem das Herstellen, Lagern, Verwenden, Verteilen oder Empfangen der Energieerzeugnisse gemeint.
Dieses Formular kann elektronisch (z. B. über ein sicheres Kontaktformular unter Verwendung Ihres Nutzerkontos mit Anmeldung über die elektronische Ausweisfunktion oder das ELSTER-Zertifikat) oder handschriftlich unterschrieben in Papierform bei der zuständigen Stelle eingereicht werden.
Dieses Formular kann elektronisch (z. B. über ein sicheres Kontaktformular unter Verwendung Ihres Nutzerkontos mit Anmeldung über die elektronische Ausweisfunktion oder das ELSTER-Zertifikat) oder handschriftlich unterschrieben in Papierform bei der zuständigen Stelle eingereicht werden.
Die Erlaubnis berechtigt Sie dazu, mit noch nicht versteuerten Energieerzeugnissen umzugehen.
Energieerzeugnisse sind zum Beispiel Kraft- und Heizstoffe wie Heizöl, Erdgas oder Kohle.
Die Prüfung zur Erteilung einer Erlaubnis bezieht sich generell bei Gewerbetreibenden auf Ihre Unternehmen. Sie kann sich aber auch auf Ihre Person beziehen, zum Beispiel als Geschäftsführerin oder Geschäftsführer, oder auf andere, für die Steuer relevante Personen in Ihrem Betrieb.
Wenn Sie nach Energiesteuerrecht mit Energieerzeugnissen umgehen, benötigen Sie eine Erlaubnis.
Beispiele sind nachfolgend aufgeführt:
In allen Fällen benötigen Sie eine schriftliche Erlaubnis von dem für Sie zuständigen Hauptzollamt. Die Erlaubnis wird Ihnen unter Widerrufsvorbehalt erteilt.
Vor einer Erlaubnis prüft das Hauptzollamt im Allgemeinen, ob bestimmte Anforderungen erfüllt sind, etwa im Hinblick auf die steuerliche Zuverlässigkeit, die Buchführung und die technische Einrichtung in Ihrem Betrieb.
Dem formlosen Antrag legen Sie in Ihrem bestimmten Fall folgende Unterlagen bei:
Wenn Sie Energieerzeugnisse unter Steueraussetzung herstellen wollen:
(Ergänzen Sie die Betriebserklärung durch eine schematische Darstellung, wenn dies zum Verständnis erforderlich ist.)
Wenn Sie Energieerzeugnisse unter Steueraussetzung lagern oder abgeben wollen:
Wenn Sie Beauftragter eines Versandhändlers werden:
Wenn Sie als Inhaber eines Kohlebetriebs oder als Kohlelieferer Kohle unversteuert beziehen wollen:
Wenn Sie Kohle steuerfrei verwenden wollen:
Wenn Sie verflüssigtes Erdgas verwenden oder verteilen wollen:
Wenn Sie Energieerzeugnisse außer Kohle und Erdgas verwenden oder verteilen:
Wenn Sie die Energieerzeugnisse im Rahmen der gewerblichen Luftfahrt verwenden oder verteilen:
Der Antrag auf Erlaubnis ist grundsätzlich, außer bei Verwendung durch Luftfahrtunternehmen, formlos und schriftlich. Bitte machen Sie immer folgende Angaben und fügen Sie die erforderlichen Unterlagen bei:
Als Luftfahrtunternehmen:
Zuständig ist das Hauptzollamt, von dessen Bezirk aus Sie Ihr Unternehmen betreiben oder, falls Sie kein Unternehmen betreiben, in dessen Bezirk Sie Ihren Wohnsitz haben. Wird Ihr Unternehmen von einem Ort außerhalb Deutschlands betrieben oder haben Sie keinen Wohnsitz in Deutschland, ist das Hauptzollamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk Sie erstmalig steuerlich in Erscheinung treten.
Für Sie entstehen keine Kosten.
Sie müssen die Erlaubnis beantragen, bevor Sie Umgang mit Energieerzeugnissen haben.
Die Bearbeitung dauert in der Regel 1 bis 8 Wochen.
Wenn Sie mit Energieerzeugnissen wie Benzin oder Heizöl umgehen, müssen Sie Energiesteuer bezahlen. Hierfür reichen Sie eine Steuererklärung beim zuständigen Hauptzollamt ein, in der Sie die Steuer selbst berechnen. Man spricht von einer Steueranmeldung.