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Dieser Assistent unterstützt Sie bei der Erstellung eines formlosen Schreibens, wenn die zuständige Stelle kein Antragsformular zur Verfügung stellt.
Dieses Formular kann elektronisch (z. B. über ein sicheres Kontaktformular unter Verwendung Ihres Nutzerkontos mit Anmeldung über die elektronische Ausweisfunktion oder das ELSTER-Zertifikat) oder handschriftlich unterschrieben in Papierform bei der zuständigen Stelle eingereicht werden.
Wenn Sie ihre Qualifikation für die Tätigkeit in der öffentlichen Wasserversorgung, der Abwasserableitung oder -entsorgung, oder der Kreislaufwirtschaft im Ausland erworben haben und verantwortliche Tätigkeiten als Fachkraft oder Meister in den Umwelttechnischen Berufen ausüben möchten, können Sie die Feststellung der Gleichwertigkeit Ihrer Qualifikation beantragen. Umwelttechnische Berufe sind:
• Umwelttechnologe und Umwelttechnologin für Wasserversorgung
• Umwelttechnologe und Umwelttechnologin für Abwasserbewirtschaftung
• Umwelttechnologe und Umwelttechnologin für Kreislauf- und Abfallwirtschaft
• Umwelttechnologe und Umwelttechnologin für Rohrleitungsnetze und Industrieanlagen
• Geprüfte/r Wassermeister/in
• Geprüfte/r Abwassermeister/in
• Geprüfte/r Meister/in für Kreislauf- und Abfallwirtschaft und Städtereinigung
• Geprüfte/r Meister/in für Rohr-, Kanal- und Industrieservice
Sie können einen Antrag auf Gleichwertigkeitsfeststellung gemäß dem Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz stellen, sofern Sie
• im Ausland eine Berufsausbildung erfolgreich abgeschlossen haben und – im Bereich der reglementierten Berufe – im Ausbildungsstaat zur Ausübung des Berufs berechtigt sind und
• beabsichtigen, in Bayern eine Erwerbstätigkeit auszuüben.
Ein Antrag kann unabhängig von der Staatsangehörigkeit und vom Aufenthaltsstatus gestellt werden. Für die Berufsausübung werden zusätzlich ausreichende deutsche Sprachkenntnisse erwartet. Hier müssen die Voraussetzungen, die der Antragsteller erfüllen muss, angezeigt werden.
Original oder beglaubigte Kopie sowie Übersetzung in deutscher Sprache. Die Übersetzungen sind von einem öffentlich bestellten oder beeidigten Übersetzer erstellen zu lassen.
Original oder beglaubigte Kopie sowie Übersetzung in deutscher Sprache. Die Übersetzungen sind von einem öffentlich bestellten oder beeidigten Übersetzer erstellen zu lassen.
Kopie des Personalausweises oder Reisepasses
z. B. Zertifikat auf dem Niveau B2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens (GER)
Falls Sie schon einen Antrag gestellt haben.
Die Gebühren richten sich nach dem Gebührenrecht der Bayerischen Verwaltungsschule zuständigen Stelle und sind abhängig vom individuellen Aufwand für die Durchführung des Verfahrens. Es können Kosten zwischen 35,00 und 1500,00 EUR anfallen.
Eventuell weitere Kosten: z. B. für Übersetzungen, Beglaubigungen, Anpassungsqualifizierungen oder Prüfungsgebühren
In der Regel ist das Anerkennungsverfahren in drei Monaten abgeschlossen. Fehlende Nachweise und Dokumente führen zu Verzögerungen.
Verwaltungsgerichtliche Klage
Details zu diesem Verfahren stehen in der Rechtsbehelfsbelehrung Ihres Bescheides.