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Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz und des Bayerischen Naturschutzfonds können Hinweise nach dem Hinweisgeberschutzgesetz an die interne Meldestelle übermitteln.
Beschäftigte, ehemalige Beschäftigte und Stellenbewerber im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz und des Bayerischen Naturschutzfonds können sich an die interne Meldestelle des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz wenden und Hinweise über Verstöße bei Erfüllung von staatlichen Aufgaben des Geschäftsbereichs oder Aufgaben des Bayerischen Naturschutzfonds melden.
Menschen, die mutmaßliche Verstöße melden, werden auch als Hinweisgeber oder Whistleblower bezeichnet. Sie werden durch das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) geschützt. Das gilt auch bei Unsicherheit über die rechtliche Beurteilung, aber nicht bei (bewussten) Falschmeldungen. Sie dürfen keinen Repressalien ausgesetzt und nicht wegen Verletzung der Verschwiegenheit belangt werden. Dieser Schutz gilt für Hinweise an interne Meldestellen, auch für Hinweise an die externe Meldestelle beim Bundesamt für Justiz, als letzte Möglichkeit auch für Hinweise an die Öffentlichkeit. Sie haben das Recht, im weiteren Verlauf zu erfahren, was aus ihrem Hinweis geworden ist.
Es können sich nur Beschäftigte, ehemalige Beschäftigte und Stellenbewerber an die interne Meldestelle des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz wendenund Hinweise über Verstöße bei Erfüllung von staatlichen Aufgaben des Geschäftsbereichs des StMUV oder Aufgaben des Bayerischen Naturschutzfonds melden.
Regelverstöße können beispielhaft
sein.
Das Meldesystem ist jedoch nicht für Strafanzeigen oder andere Sachverhalte, die kein Fehlverhalten im dienstlichen Zusammenhang betreffen, vorgesehen; wenden Sie sich im Bedarfsfall an die jeweils zuständigen Stellen, zum Beispiel die Polizei.
Wenn die Meldung über das Web-Meldeformular übermittelt wird, ist ein BayernID-Konto erforderlich. Neben dem Web-Meldeformular stehen noch andere Meldekanäle zur Verfügung (siehe unten „Besondere Hinweise“).
Die hinweisgebende Person erfasst ihre Angaben in das Web-Meldeformular und fügt gegebenenfalls Dateien hinzu. Es wird eine PDF-Datei generiert, die zusammen mit den Anlagen geprüft werden kann. Wenn auf „Einreichen“ geklickt wird, wird die PDF-Datei mit den Anlagen an die interne Meldestelle im Bayerischen Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (StMUV) gesendet und eine Kopie an das persönliche BayernID-Postfach der hinweisgebenden Person. Die Meldestelle sendet eine Eingangsbestätigung an das persönliche BayernID-Postfach und gegebenenfalls auch Rückfragen.
Die Identität der hinweisgebenden Person wird der Meldestelle im Rahmen der Zuleitung bekannt. Gemäß § 8 Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen (Hinweisgeberschutzgesetz - HinSchG) hat die Meldestelle die Pflicht, die Vertraulichkeit der Identität der hinweisgebenden Person, der beteiligten und benannten Personen zu wahren.
Sollte die interne Meldestelle des StMUV nicht zuständig sein, so gibt sie den Vorgang an die zuständige Meldestelle ab, vorbehaltlich der Zustimmung der hinweisgebenden Person.
Sofern die Meldestelle des StMUV zuständig ist, trägt diese den aufgeworfenen Sachverhalt an die jeweils fachlich zuständige Stelle heran, gegebenenfalls an deren vorgesetzte Stelle(n), denn sie achtet darauf, dass der Sachverhalt unter Ausschluss persönlicher Befangenheiten behandelt wird. Sie hält die Fachstellen an, den Sachverhalt zu überprüfen, falls erforderlich eine sachgerechte Lösung zu erarbeiten und verbindlich umzusetzen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Es gibt keine Frist.
Die interne Meldestelle bestätigt der hinweisgebenden Person den Eingang einer Meldung spätestens nach sieben Tagen. Sie gibt der hinweisgebenden Person innerhalb von drei Monaten nach der Bestätigung des Eingangs der Meldung eine Rückmeldung. Die Rückmeldung umfasst die Mitteilung geplanter sowie bereits ergriffener Folgemaßnahmen sowie die Gründe für diese.
Alternativ zum Web-Meldeformular unter „Online-Verfahren“ stehen noch folgende Meldekanäle zur Verfügung:
keiner