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Grundstücke; Informationen zu Betretungs- und Befahrverboten

Die Gemeinden und Landkreise können im Rahmen der Gefahrenabwehr vorübergehend das Betreten bzw. Befahren bewohnter oder unbewohnter Grundstücke oder bestimmter Gebiete verbieten.

Für Sie zuständig

Landratsamt Ostallgäu

Hausanschrift

Schwabenstr. 11
87616 Marktoberdorf

Postanschrift

Postfach 1255

87610 Marktoberdorf

Telefon

+49 8342 911-0

Verwaltungsgemeinschaft Westendorf

Hausanschrift

Kaltentaler Str. 1
87679 Westendorf

Postanschrift

Kaltentaler Str. 1

87679 Westendorf

Telefon

+49 8344 9202-0

Leistungsdetails

Zur Verhütung erheblicher Gefahren für Leben oder Gesundheit können die Gemeinden und die Landkreise das Betreten und Befahren bewohnter oder unbewohnter Grundstücke oder bestimmter Gebiete auf die voraussichtliche Dauer der Gefahr durch Verordnung verbieten. Selbiges gilt für den Erlass von Anordnungen für den Einzelfall durch die Gemeinden und die Landratsämter. 

Für öffentliche Wege, Straßen und Plätze gelten abweichend hiervon die Vorschriften des Straßen- und des Straßenverkehrsrechts.

verwaltungsgerichtliche Klage

Stand: 04.03.2025
Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration