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Grundstücke; Betretungs- und Befahrverbot

Die Gemeinden und Landkreise können im Rahmen der Gefahrenabwehr vorübergehend das Betreten bzw. Befahren bewohnter oder unbewohnter Grundstücke oder bestimmter Gebiete verbieten.

Landratsamt Eichstätt

Abt. 4 - Bauwesen, Natur- und Umweltschutz, Wasserrecht, Veterinärwesen

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