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Wenn Sie unaufgefordert oder unerwünscht Werbemitteilungen per E-Mail erhalten, in denen Dienstleistungen oder Produkte beworben werden, können Sie eine Beschwerde einreichen.
Spammails sind unerwünscht an Sie gesendete elektronische Werbemitteilungen. Sie stellen einen Eingriff in Ihr Persönlichkeitsrecht beziehunsweise bei Zusendung an Unternehmen einen Eingriff in den Gewerbebetrieb dar. Wer Spammails erhält, kann von der Absenderin oder dem Absender verlangen, keine Spammails mehr an ihn zu versenden (zivilrechtlicher Unterlassungsanspruch).
Es gibt zwei Arten von Spammails:
Die Internetbeschwerdestelle nimmt Beschwerden über Spammails entgegen. Sie ist ein gemeinsames Projekt des Verbandes der deutschen Internetwirtschaft e.V. (eco) und der Freiwilligen Selbstkontrolle Multimediadiensteanbieter e.V. (FSM). Die Bearbeitung von Beschwerden über Spammails wird von eco übernommen.
Beschwerdeberechtigt sind:
Die E-Mail muss
Eine Nachricht enthält dann Werbung, wenn sie Produkte oder Dienstleistungen anpreist. Unverlangt bedeutet, dass Sie die E-Mail ohne Ihre Einwilligung erhalten.
Senden Sie eine E-Mail an die Internetbeschwerdestelle:
Die Beschwerdestelle benötigt Anhaltspunkte zur Absenderin oder zum Absender oder zu den Begünstigten der Spammail. Die Angaben im Absenderfeld der Spammail reichen hierfür nicht aus. Sie müssen daher die E-Mail mit der Kopfzeile (Originalheader) an die Internetbeschwerdestelle weiterleiten.
Die Beschwerdestelle prüft den Gegenstand der Beschwerde.
Soweit es der Beschwerdestelle möglich ist, ergreift sie folgende Schritte:
Die Beschwerdestelle unterrichtet Sie nicht über den Stand des Verfahrens und dessen Ausgang. Grund hierfür ist die große Anzahl an eingehenden Beschwerden. Ausnahmen sind möglich.
Spammails verstoßen auch gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Daraus ergibt sich für die Konkurrenz der Absenderin oder des Absenders der Spammail ein eigenständiger Unterlassungsanspruch. Sie können diesen Unterlassungsanspruch selbst geltend machen oder sich an einen rechtsfähigen Verband zur Förderung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen wenden. Dieser kann den Unterlassungsanspruch durchsetzen.
E-Mails, die ausschließlich dazu dienen, Viren zu verbreiten, sind keine Spammail. Eine Beschwerde hilft Ihnen in diesem Fall nicht. Tipps zur Vorbeugung, Erkennung und Beseitigung von Virenbefall erhalten Sie beim Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik.