Logo Bayernportal

Psychotherapeut/-in; Beantragung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung zur Arbeitsaufnahme im Ausland

Wenn Sie im Ausland als Psychotherapeut/in tätig werden möchten, benötigen Sie hierfür in der Regel eine Unbedenklichkeitsbescheinigung (= Certificate of good standing).

Formulare

Für Sie zuständig

Regierung von Oberbayern - Sachgebiet 55.3 - Rechtsfragen Gesundheitsberufe

Regierung von Oberbayern

Hausanschrift

Maximilianstraße 39
80538 München

Hinweis: Wir empfehlen eine vorherige Terminvereinbarung bei persönlichen Vorsprachen

Postanschrift

80534 München

Telefon

+49 89 2176-0

Leistungsdetails

Mit dem Certificate of good standing wird die Berechtigung zur uneingeschränkten Ausübung des Berufs des Psychotherapeuten, des psychologischen Psychotherapeuten oder des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten in Deutschland nachgewiesen. Das Certificate of good standing bestätigt außerdem, dass keine berufsrechtlichen Verfahren eingeleitet und keine berufsrechtlichen Maßnahmen getroffen worden sind.

Wenn Sie Ihre Berufstätigkeit in Oberbayern, Niederbayern, Schwaben oder in der Oberpfalz ausüben bzw. ausgeübt haben und den Beruf zukünftig im Ausland ausüben möchten, ist die Regierung von Oberbayern für die Ausstellung des Certificate of good standing zuständige Behörde. Bei Berufstätigkeit in den anderen bayerischen Regierungsbezirken liegt die Zuständigkeit bei der Regierung von Unterfranken.

Die berufliche Tätigkeit muss zuletzt in Bayern ausgeübt worden sein.

  • Führungszeugnis der Belegart „O“
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung der Psychotherapeutenkammer Bayern
    (Original oder in Form einer in Deutschland amtlich bzw. notariell beglaubigten Kopie)
  • Approbationsurkunde
    (Kopie, die von einer deutschen siegelführenden Behörde oder einer/einem deutschen Notar/in beglaubigt wurde)

Sie müssen den Antrag mit den erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Behörde einreichen.

Waren Sie in den Regierungsbezirken Oberfranken, Mittelfranken oder Unterfranken psychotherapeutisch tätig, ist die Regierung von Unterfranken zuständig, ansonsten die Regierung von Oberbayern.

  • Certificate of good standing einsprachig (Sprache deutsch): 60,00 EUR
  • Certificate of good standing zweisprachig (Sprachen deutsch und englisch): 80,00 EUR

keine

Die Bearbeitung des Antrages auf Erteilung eines Certificate of good standing kann mehrere Wochen in Anspruch nehmen.

Stand: 05.07.2024
Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention