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Zahnarzt/Zahnärztin; Beantragung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung zur Arbeitsaufnahme im Ausland

Wenn Sie im Ausland als Zahnarzt/Zahnärztin tätig werden möchten, benötigen Sie hierfür in der Regel eine Unbedenklichkeitsbescheinigung (= Certificate of good standing).

Formulare

Für Sie zuständig

Regierung von Unterfranken - Rechtsfragen Gesundheit und Verbraucherschutz, Weinprüfstelle

Leistungsdetails

Mit dem Certificate of good standing wird die Berechtigung zur uneingeschränkten Ausübung des zahnärztlichen Heilberufs in Deutschland nachgewiesen. Das Certificate of good standing bestätigt außerdem, dass keine berufsrechtlichen Verfahren eingeleitet und keine berufsrechtlichen Maßnahmen getroffen worden sind.

Wenn Sie Ihre Berufstätigkeit in Oberbayern, Niederbayern, Schwaben oder in der Oberpfalz ausüben bzw. ausgeübt haben und den entsprechenden zahnärztlichen Heilberuf zukünftig im Ausland ausüben möchten, ist die Regierung von Oberbayern für die Ausstellung des Certificate of good standing zuständige Behörde. Bei Berufstätigkeit in den anderen bayerischen Regierungsbezirken liegt die Zuständigkeit bei der Regierung von Unterfranken.

Die berufliche Tätigkeit muss zuletzt in Bayern ausgeübt worden sein.

  • Führungszeugnis der Belegart "O"
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung der Bayerischen Landeszahnärztekammer
    (Original oder in Form einer in Deutschland amtlich bzw. notariell beglaubigten Kopie)
  • Approbationsurkunde
    (Kopie, die von einer deutschen siegelführenden Behörde oder einer/einem deutschen Notar/in beglaubigt wurde)

  • Certificate of good standing einsprachig (Sprache deutsch): 60,00 EUR
  • Certificate of good standing zweisprachig (Sprachen deutsch und englisch): 80,00 EUR

Die Bearbeitung des Antrages auf Erteilung eines Certificate of good standing kann mehrere Wochen in Anspruch nehmen.
Stand: 30.10.2024
Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention