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Zuwendungsbestätigung; Nutzung von amtlichen Vordrucken

Zuwendungen über steuerbegünstigte Spenden und Mitgliedsbeiträge dürfen nur abgezogen werden, wenn sie durch eine Zuwendungsbestätigung nachgewiesen werden, die der Empfänger nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck ausgestellt hat.

Formulare

Für Sie zuständig

Finanzamt Rosenheim

Finanzamt Rosenheim

Hausanschrift

Wittelsbacherstr. 25
83022 Rosenheim

Postanschrift

Postfach 100255

83002 Rosenheim

Telefon

+49 8031 201-0

Leistungsdetails

Gemeinnützige Organisationen sind gehalten, Zuwendungen so zu bestätigen, dass der Zuwendende seinen Aufwand auch gegenüber dem Finanzamt in seiner Steuererklärung geltend machen kann.

Für die Bestätigung von Zuwendungen über steuerbegünstigte Spenden und Mitgliedsbeiträge ist die Verwendung amtlicher Muster vorgeschrieben (siehe unter "Formulare"). Es stehen amtlich vorgeschriebene Vordrucke für Vereine, Stiftungen, Körperschaften des öffentlichen Rechts, Parteien und Wählervereinigungen zur Verfügung.

Stand: 28.11.2024
Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium der Finanzen und für Heimat