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Zuwendungsbestätigung; Nutzung von amtlichen Vordrucken

Zuwendungen über steuerbegünstigte Spenden und Mitgliedsbeiträge dürfen nur abgezogen werden, wenn sie durch eine Zuwendungsbestätigung nachgewiesen werden, die der Empfänger nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck ausgestellt hat.

Finanzamt Kulmbach

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