Logo Bayernportal

Gemeindlicher Friedhof; Beantragung der Zulassung für gewerbliche Tätigkeit

Im Rahmen ihres Rechts auf kommunale Selbstverwaltung kann jede Gemeinde in der Benutzungssatzung für ihren Friedhof eigenverantwortlich regeln, ob bzw. welche Genehmigungen oder Anzeigen für gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof erforderlich sind.

Online-Verfahren

Online-Verfahren

Ergänzung: Stadt Coburg

Für Sie zuständig

Leistungsdetails

Die Tätigkeit von Bildhauern, Steinmetzen und sonstigen Gewerbetreibenden auf dem gemeindlichen Friedhof kann eine vorherige Zulassung durch die Gemeinde erfordern. Konkrete Informationen zu den eventuell erforderlichen Genehmigungen oder Anzeigen erhalten Sie von der jeweiligen Gemeinde bzw. dem für Sie zuständigen einheitlichen Ansprechpartner.

Dort können Sie auch erfahren, welche Zulassungsvoraussetzungen (beispielsweise Sachkunde, Eignung, Zuverlässigkeit) konkret bestehen, wie das Verfahren abgewickelt wird, welche Nachweise erforderlich sind und welche Kosten entstehen können.

Ergänzung: Stadt Coburg

Die Gebühr für die Benutzung der Friedhofsanlagen zur Gewerbeausübung beträgt für eine einmalige Tätigkeit 47,00 €, für eine dauernde Vornahme von Arbeiten pro angefangenem Kalenderjahr für Gärtner 396,00 € und für sonstige Gewerbetreibende 330,00 €.

Ergänzung: Stadt Coburg

verwaltungsgerichtliche Klage

Stand: 04.09.2024
Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration