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Sie können eine vorübergehende Eintragung in das Berufsregister beantragen, wenn Sie in der EU eine berufliche Niederlassung unterhalten und dort zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt sind.
Wenn Sie in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU), einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder der Schweiz eine berufliche Niederlassung unterhalten und dort zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt sind, können Sie vorübergehend und gelegentlich geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen in Deutschland erbringen. Hierzu müssen Sie sich bei der zuständigen Steuerberaterkammer melden.
Bei Aufnahme einer vorübergehenden und gelegentlichen Hilfe in Steuersachen durch eine ausländische Dienstleisterin/einen ausländischen Dienstleister erfolgt eine vorübergehende Eintragung im Berufsregister. Der Umfang der Befugnis zur Hilfeleistung in Steuersachen im Inland richtet sich nach dem Umfang dieser Befugnis im Niederlassungsstaat.
Je nach Herkunftsland ergibt sich die Zuständigkeit einer Steuerberaterkammer:
a) Berufliche Niederlassung in anderem Mitgliedstaat der Europäischen Union, anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz,
b) Befugnis zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen im Niederlassungsstaat,
c) Vorübergehende und gelegentliche Hilfeleistung in Steuersachen in Deutschland,
Keine vorübergehende und gelegentliche Hilfeleistung in Steuersachen ist zum Beispiel:
d) Bestehen einer Berufshaftpflichtversicherung,
e) Meldung bei der zuständigen Steuerberaterkammer.
Die Meldung kann formfrei erfolgen, muss allerdings folgende Angaben enthalten:
Die Meldung ist jährlich zu wiederholen, wenn Sie nach Ablauf eines Kalenderjahres erneut geschäftsmäßig eine Hilfeleistung in Steuersachen in Deutschland erbringen wollen. Maßgebend ist dabei das Kalenderjahr. Ist z. B. die Meldung im November erfolgt und soll im Januar des Folgejahres erneut Hilfe in Steuersachen geleistet werden, muss die Meldung wiederholt werden. Erst nach der Folgemeldung können Sie dann tätig werden.
Bei Ihrer Tätigkeit in Deutschland unterliegen Sie den für deutsche Steuerberater geltenden Berufsregeln, d. h. insbesondere den Vorschriften des Steuerberatungsgesetzes (StBerG), der Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) und der Berufsordnung der Bundessteuerberaterkammer (BOStB).