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Kindheitspädagoge/Kindheitspädagogin; Beantragung einer Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung mit Berufsqualifikation aus dem Ausland

Sie können die staatliche Anerkennung als Kindheitspädagogin/Kindheitspädagoge beantragen.

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Für Sie zuständig

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Zentrum Bayern Familie und Soziales
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Leistungsdetails

Sie haben im Ausland einen Hochschulabschluss im Bereich der Kindheitspädagogik erworben. Diesen Abschluss möchten Sie in Bayern anerkennen lassen und die staatliche Anerkennung als Kindheitspädagogin bzw. Kindheitspädagoge erhalten.

Sie haben in Bayern einen Rechtsanspruch auf eine individuelle Bewertung, ob Sie aufgrund Ihres ausländischen Studienabschlusses die obigen Berufsbezeichnungen führen dürfen.

Die staatliche Anerkennung ist Voraussetzung für bestimmte Arbeitstätigkeiten, wenn diese im Sinne des Fachkräftegebots der jeweiligen Sozialgesetzbücher verlangt wird. Dies gilt insbesondere für hoheitliche Aufgaben und für Tätigkeiten auf der Grundlage von Richtlinien, die diese Qualifikation vorsehen.

Die staatliche Anerkennung ist unter Umständen auch relevant für die tarifliche Entlohnung.

Die Anerkennungsstelle für Sozial- und Kindheitspädagogen prüft die Voraussetzungen für den Erhalt der staatlichen Anerkennung. Die vorhandenen Berufsqualifikationen werden positiv dargestellt. Liegen wesentliche Unterschiede zwischen Ihrer Berufsqualifikation und dem Studium in Bayern vor, wird dargelegt, durch welche Maßnahmen diese ausgeglichen werden können. Nach Abschluss der Ausgleichsmaßnahmen oder bei unmittelbarem Vorliegen aller Voraussetzungen erteilt die Anerkennungsstelle die staatliche Anerkennung.

Die Arbeitgeber entscheiden zum einen, ob sie die jeweilige Stelle nur mit einer Bewerberin bzw. einem Bewerber mit staatlicher Anerkennung besetzen und zum anderen über die fachliche und persönliche Eignung der Bewerberin oder des Bewerbers.

Weitere Informationen zu den Voraussetzungen, zum Ablauf der Prüfung und zum Datenschutz im Anerkennungsverfahren finden Sie in dem Merkblatt (siehe unter „Weiterführende Links“).

  • Sie haben im Ausland einen Hochschulabschluss im Bereich der Kindheitspädagogik erworben.
  • Im Ausbildungsland sind Sie zur Ausübung des entsprechenden Berufes im Bereich der Kindheitspädagogik berechtigt.
  • Hinsichtlich vermittelter Fähigkeiten und Kenntnisse bestehen zwischen Ihrem im Ausland abgeschlossenen Studium und dem entsprechenden Studiengang an einer Hochschule im Freistaat Bayern keine wesentlichen Unterschiede.
  • Nur geeignete ausländische Studienabschlüsse aus dem Bereich der Kindheitspädagogik können zur staatlichen Anerkennung führen. Eine Umwandlung von Studienabschlüssen anderer Fachrichtungen in diese Qualifikation ist nicht möglich.
  • Es sind Kenntnisse des Bayerischen Bildungs- und Erziehungsplans (BayBEP), der Bayerischen Leitlinien für die Bildung und Erziehung von Kindern bis zum Ende der Grundschulzeit (BayBL) sowie administrative und normative Kenntnisse der bundes- und landesrechtlichen und institutionellen Rahmenbedingungen der Einrichtungen zur Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern in Bayern nachzuweisen. Fehlen solche Kenntnisse, können sie in entsprechenden Anpassungsmaßnahmen erworben werden.
    (Weitere Informationen finden Sie unter: „Weiterführende Links“ - „Bayerischer Bildungs- und Erziehungsplan (BayBEP)“.
  • Weiterhin sind deutsche Sprachkenntnisse mindestens auf B2-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens (GER) erforderlich.
    (Weitere Informationen finden Sie unter: „Weiterführende Links“ - „Pädagogischer Studienabschluss im Ausland - Merkblätter und weiterführende Informationen“).
  • Personen, die sich bestimmter Straftaten schuldig gemacht haben, können die staatliche Anerkennung nicht erhalten. Eine Aufzählung der relevanten Straftatbestände im Sinne des Strafgesetzbuches (StGB) können Sie dem Merkblatt entnehmen (siehe unter „Weiterführende Links“).
  • Die Zahlung eines Gebührenvorschusses ist Voraussetzung für die Prüfung Ihrer Unterlagen.
  • Mit dem Anerkennungslotsen des Zentrum Bayern Familie und Soziales (ZBFS) können Sie prüfen, ob Sie einen Antrag auf die staatliche Anerkennung als Kindheitspädagogin bzw. Kindheitspädagoge stellen sollten (siehe „Weiterführende Links“)

  • Sie müssen folgende Unterlagen einreichen:
    • Identitätsnachweis, z. B. Personalausweis oder Reisepass
    • Lebenslauf in deutscher Sprache
    • Diplomurkunde in der Originalsprache und in beglaubigter deutscher Übersetzung
    • Gesamtes Zeugnis, aus dem die absolvierte Fächerkombination sowie alle Studienfächer mit Angaben zu ECTS oder Stunden hervorgehen in der Originalsprache und in beglaubigter deutscher Übersetzung
    • Falls Sie ein Praktikum von mehr als 600 Stunden absolviert haben: Nachweis über das Fachpraktikum in der Originalsprache und in beglaubigter deutscher Übersetzung
    • Nur falls im Ausbildungsland für den Beruf im Bereich der Kindheitspädagogik eine Reglementierung vorliegt:
      Nachweis über das Vorliegen der vollen Berufsberechtigung im Ausbildungsland, z. B. über eine Staatsprüfung oder einen Eintrag in ein Berufsregister oder eine Fachprüfung in der Originalsprache und in beglaubigter deutscher Übersetzung
    • Bei Berufserfahrung im Bereich der Kindheitspädagogik: Nachweise über Berufstätigkeiten im Bereich der Kindheitspädagogik, z. B. Arbeitszeugnis, Arbeitsbescheinigung, Arbeitsvertrag in der Originalsprache und in beglaubigter deutscher Übersetzung
    • Falls Deutsch nicht die Muttersprache ist: Prüfungsnachweis zum Kenntnisstand der deutschen Sprache auf B2-Niveau
      Der Nachweis kann auch nach Antragstellung noch nachgereicht werden.
      Folgende Zertifikate werden akzeptiert:
      • Goethe Institut – B2-Zertifikat
      • TELC-Zertifikat B2
      • Test Deutsch als Fremdsprache (TestDaF)
      • Deutsch Sprachprüfung für den Hochschulzugang (DSH)
      • ÖSD-Zertifikat B2
    • Sonstige Befähigungsnachweise in der Originalsprache und in beglaubigter deutscher Übersetzung

    Bei allen Unterlagen genügt bei der Antragstellung in Papierform im Regelfall die Übersendung einfacher Kopien bzw. bei Wahl des Online-Antrags ein Scan dieser Dokumente.

     

Verfahrensbeginn

  • Das Verfahren beginnt mit Eingang eines Antrags.
  • Die Anerkennungsstelle bestätigt innerhalb eines Monats den Eingang des Antrages, prüft den Eingang der Vorschusszahlung in Höhe von 150,00 EUR und fordert gegebenenfalls fehlende Unterlagen nach.

Verfahrensablauf

  • Die Anerkennungsstelle prüft die Voraussetzungen für die Erteilung der staatlichen Anerkennung anhand der vorgelegten Unterlagen.
  • Hauptkriterien sind die im Rahmen des im Ausland abgeschlossenen individuellen Studiums vermittelten Fähigkeiten und Kenntnisse.
  • Es können auch weitere Methoden und Informationsquellen von der Anerkennungsstelle herangezogen werden (z. B. Recherche im Ausbildungsstaat).
  • Wenn die Unterlagen nicht ausreichen, können von der Antragstellerin oder dem Antragsteller weitere Informationen oder Unterlagen verlangt werden.
  • Es wird eine Feststellung getroffen, ob wesentliche Unterschiede zwischen dem individuellen Studienabschluss und den qualifizierenden Studien in Bayern vorliegen. Auch das Vorliegen der weiteren besonderen Voraussetzungen für die Erteilung der staatlichen Anerkennung wird geprüft. Nachgewiesene Berufserfahrung und weitere Befähigungsnachweise werden dabei berücksichtigt.

Verfahrensabschluss

Nach Eingang der vollständigen Unterlagen und der Vorschusszahlung muss die Anerkennungsstelle innerhalb von drei Monaten mittels Bescheid über den Antrag entscheiden.

Dabei sind folgende Ergebnisse möglich:

  • Werden keine wesentlichen Unterschiede festgestellt und alle weiteren besonderen Voraussetzungen sind gegeben: Die staatliche Anerkennung wird erteilt und eine entsprechende Urkunde ausgestellt.
  • Es liegen keine wesentlichen Unterschiede vor, aber die besonderen Voraussetzungen für die staatliche Anerkennung sind noch nicht erfüllt:
    Die staatliche Anerkennung wird noch nicht erteilt. Es wird jedoch rechtsverbindlich mit Bescheid die Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation festgestellt und dargelegt, durch welche Ausgleichsmaßnahmen die Defizite für die staatliche Anerkennung ausgeglichen werden können. Ihnen wird ein entsprechender Anpassungslehrgang angeboten.
    Auf Antrag wird eine gesonderte Bescheinigung über das Vorliegen der Gleichwertigkeit ausgestellt.
    Nach erfolgreichem Abschluss des Anpassungslehrgangs wird die staatliche Anerkennung erteilt und eine entsprechende Urkunde ausgestellt.
  • Es liegen wesentliche Unterschiede vor und die besonderen Voraussetzungen für die staatliche Anerkennung sind nicht erfüllt:
    Die staatliche Anerkennung wird noch nicht erteilt. Es wird rechtsverbindlich mit Bescheid dargelegt, durch welche Ausgleichsmaßnahmen wesentliche Unterschiede oder Defizite ausgeglichen werden können. Ihnen wird ein entsprechender Anpassungslehrgang angeboten. Nach erfolgreichem Abschluss des Anpassungslehrgangs wird die staatliche Anerkennung erteilt und eine entsprechende Urkunde ausgestellt. 
  • Befähigt das im Ausland abgeschlossene Studium nicht zu vergleichbaren Tätigkeiten, wie ein qualifizierender Studiengang im Freistaat Bayern, wird der Antrag abgelehnt.
  • Kommt der Antragsteller bzw. die Antragstellerin seiner bzw. ihrer Mitwirkungspflicht nicht nach und kann der Sachverhalt deswegen nicht aufgeklärt werden, wird der Antrag abgelehnt.

Ausgleichsmaßnahmen

  • Liegen wesentliche Unterschiede zwischen dem absolvierten ausländischen Studium und dem entsprechenden landesrechtlich geregelten Studiengang in Bayern vor, sind Ausgleichsmaßnahmen notwendig.
  • Die Studienbereiche, für die Ausgleichsmaßnahmen notwendig sind, werden durch die Anerkennungsstelle mit Bescheid festgestellt. Dadurch erhalten Sie die Berechtigung, an entsprechenden Ausgleichsmaßnahmen teilzunehmen.
  • Ausgleichsmaßnahmen werden als Anpassungslehrgang mit Leistungsnachweis angeboten.
  • Sie haben einen Anspruch auf Beratung darüber, welche Lehreinrichtungen die entsprechenden Ausgleichsmaßnahmen anbieten.
  • Nach Abschluss des Anpassungslehrgangs können Sie zur Erteilung der staatlichen Anerkennung unter Vorlage der erworbenen Leistungsnachweise einen Folgeantrag stellen.

Die Kosten belaufen sich in der Regel auf 360,00 bis 600,00 EUR. Die Kosten richten sich nach dem Aufwand der Bearbeitung.

Unmittelbar nach der Antragstellung ist ein Vorschuss in Höhe von 150,00 EUR zu zahlen. Die Höhe der Restzahlung wird Ihnen im Bescheid mitgeteilt.

Für die Ausstellung der Urkunde über die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung wird eine Gebühr in Höhe von 12,00 EUR erhoben.

Für eventuell notwendige Ausgleichsmaßnahmen fallen weitere Kosten an.

keine

Innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags erhalten Sie eine Eingangsbestätigung.

Innerhalb von drei Monaten nach Eingang der vollständigen Unterlagen und der Vorschusszahlung erhalten Sie einen rechtsbehelfsfähigen Bescheid.

Hinweis: Die Drei-Monats-Frist kann einmal angemessen verlängert werden, wenn dies wegen der Besonderheiten der Angelegenheit gerechtfertigt ist.

Anerkennungszuschuss

Es besteht die Möglichkeit einen Anerkennungszuschuss bei der „Zentralen Förderstelle Chemnitz“ zu beantragen. Der Antrag auf den Anerkennungszuschuss ist vor einer Antragstellung zur beruflichen Anerkennung nach dem Bayerischen Sozial- und Kindheitspädagogengesetz zu stellen. (Informationen hierzu finden Sie unter: „Weiterführende Links“ - „Anerkennungszuschuss“.)

Übersetzungen

Übersetzungen sind von Dolmetschern oder Übersetzern anzufertigen, die öffentlich bestellt oder beeidigt sind. Sie müssen nicht in Deutschland öffentlich bestellt oder beeidigt sein; die Übersetzung eines im Ausland öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetschers oder Übersetzers ist ausreichend. Eine Datenbank der in Deutschland beeidigten oder öffentlich bestellten Übersetzer und Dolmetscher finden Sie unter „Weiterführende Links" - „Dolmetscher- und Übersetzerbank".

Beglaubigungen

Eine Beglaubigung bestätigt, dass die Kopie mit dem Original übereinstimmt. Beglaubigungen sind bei der Behörde erhältlich, die die Originalurkunde ausgestellt hat. Zudem sind die Behörden des Freistaates Bayern, die Gemeinden und Gemeindeverbände und die sonstigen der Aufsicht des Freistaates Bayern unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie Notare befugt, Kopien zu beglaubigen bzw. beglaubigte Abschriften zu erstellen. Um Kosten zu sparen, muss nicht jede einzelne Seite beglaubigt werden, es können auch Nachweise zusammengefasst beglaubigt werden.

Hinweis für Arbeitgeber

Die Verpflichtung des jeweiligen Anstellungsträgers, die fachliche und persönliche Eignung der Bewerber für eine zugewiesene Tätigkeit zu prüfen, bleibt von der staatlichen Anerkennung unberührt.

Dies gilt insbesondere für die Prüfung der Zuverlässigkeit im Sinne des Art. 1 Abs. 1 Nr. 2 bzw. Art. 2 Abs. 1 Nr. 2 Bayerisches Sozial- und Kindheitspädagogengesetz.

Ansprüche aufgrund einer erfolgten Feststellung gemäß den Vorschriften des Bayerischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes und des Bayerischen Sozial- und Kindheitspädagogengesetz lassen sich insoweit gegenüber der Anerkennungsstelle nicht herleiten.

Gegen den Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht erhoben werden.

Stand: 29.10.2024
Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales