Die Zulassung von privaten Kontrollstellen, ihre Überwachung und der Entzug der Zulassung obliegen der Landesanstalt für Landwirtschaft.
Die Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft (LfL) informiert über die notwendige Antragstellung und die Voraussetzung für eine Zulassung als Kontrollstelle zur Einhaltung der Spezifikationen aus den Bereichen geschützte geografische Angabe (g.g.A.), geschützte Ursprungsbezeichnung (g.U.) und garantierte traditionelle Spezialität (g.t.S.). Sie nimmt den Antrag entgegen und erteilt ggf. die Zulassung. Die Zulassung ist Grundlage für das Tätigwerden der Kontrollstelle (Durchführung der Vor-Ort-Kontrollen im Herstellerbetrieb) und wird befristet erteilt.
Erfolgreiche Akkreditierung als Produktzertifizierungsstelle auf der Grundlage der Norm DIN EN ISO/IEC 17065
Die Gebühr für die Zulassung einer Kontrollstelle nach § 5 Abs. 2 Satz 1 LfLV liegt zwischen 500 und 1.500€, die Gebühr für die Verlängerung der Zulassung nach § 5 Abs. 2 Satz 1 LfLV liegt zwischen 250 und 750€ (Verordnung zur Änderung des Kostenverzeichnisses vom 13. April 2019).
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