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Auf Antrag der Fischereiberechtigten, Fischereipächter und Fischereigenossenschaften werden von diesen vorgeschlagene Personen als Fischereiaufseher bestellt.
Die Aufgaben der Fischereiaufseher umfassen
Zu diesen Rechtsvorschriften gehört nicht nur das Fischereirecht, sondern es zählen auch die einschlägigen Bestimmungen des Naturschutzrechts, des Wasserrechts, des Tierschutzrechts des Fischseuchenrechts, des Abfallbeseitingsrechts und des Schifffahrtsrechts dazu.
Fischereiaufseher dürfen
Wird von den Fischereiausübungsberechtigten trotz behördlicher Aufforderung kein Antrag auf Bestellung eines Fischereiaufsehers gestellt, kann die Kreisverwaltungsbehörde nach eigenem Ermessen einen Fischereiaufseher bestellen, soweit dies im öffentlichen Interesse notwendig ist.
Mit der Bestellung wird der örtliche Zuständigkeitsbereich des Fischereiaufsehers festgelegt. Dieser kann sich auf Bezirke benachbarter Kreisverwaltungsbehörden erstrecken.
Der Fischereiaufseher ist während der Ausübung seines Dienstes Angehöriger der bestellenden Kreisverwaltungsbehörde im Außendienst und darf Amtshandlungen in dem festgelegten Zuständigkeitsbereich vornehmen. Dazu zählt die Ahndung geringfügiger Ordnungswidrigkeiten.
Fischereiaufseher müssen
Der Antrag ist zusammen mit den erforderlichen Unterlagen bei der Kreisverwaltungsbehörde zu stellen, in deren Bezirk sich der örtliche Zuständigkeitsbereich des Fischereiaufsehers befindet.
Erfüllt die vorgeschlagene Person die Anforderungen an die Zuverlässigkeit sowie die persönliche und fachliche Eignung, besteht ein Rechtsanspruch auf die Bestellung.
Die Kreisverwaltungsbehörde kann die Bestellung nach pflichtgemäßem Ermessen mit Nebenbestimmungen verbinden, besipielsweise die Verpflichtung des Fischereiaufsehers, an geeigneten Fortbildungsmaßnahmen teilzunehmen.
Die bestellten Fischereiaufseher erhalten von der Kreisverwaltungsbehörde ein Dienstabzeichen. Dieses ist bei der Ausübung der Fischereiaufsicht nach außen sichtbar zu tragen. Ebenso erhalten sie einen Dienstausweis, in dem die Kontrollnummer des Dienstabzeichens und der örtliche Zuständigkeitsbereich eingetragen wird. desweiteren enthält der Dienstausweis den Hinweis, dass dessen Inhaber ermächtigt ist, geringfügige Ordnungswidrigkeiten zu ahnden (§ 57 Abs. 1 Gesetz über Ordnungswidrigkeiten - OWiG, Art.60 Abs. 2 BayFiG).