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Staatsangehörige von Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Montenegro, Nordmazedonien und Serbien können im Rahmen einer kontingentierten Sonderregelung eine Aufenthaltserlaubnis für jede Beschäftigung im Bundesgebiet erhalten.
Dieses Formular kann elektronisch (z. B. über ein sicheres Kontaktformular unter Verwendung Ihres Nutzerkontos mit Anmeldung über die elektronische Ausweisfunktion oder das ELSTER-Zertifikat) oder handschriftlich unterschrieben in Papierform bei der zuständigen Stelle eingereicht werden.
Staatsangehörige von Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Montenegro, Nordmazedonien und Serbien können im Rahmen der sogenannten Westbalkan-Regelung eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung jeder Beschäftigung erhalten. Dabei kann es sich auch um eine unqualifizierte Beschäftigung handeln. Die Anerkennung einer etwaigen ausländischen Berufsqualifikation ist nicht erforderlich.
Der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis geht die Einreise mit dem erforderlichen Visum voran. Im Rahmen der Westbalkan-Regelung muss das Visum zwingend bei der jeweils zuständigen deutschen Auslandsvertretung in den oben genannten Staaten beantragt und erteilt worden sein. Nur dann kann die Bundesagentur für Arbeit ihre gesetzlich vorgeschriebene Zustimmung erteilen.
Die Anzahl der erstmaligen Zustimmungen durch die Bundesagentur für Arbeit ist auf 50.000 pro Kalenderjahr begrenzt. Die Bundesagentur führt eine sogenannte Vorrangprüfung durch. Hierbei wird geprüft, ob die konkrete Stelle mit einer in Deutschland bereits arbeitssuchend gemeldeten Person besetzt werden kann. Die Zustimmung darf nicht erteilt werden, wenn der Antragsteller in den letzten 24 Monaten vor Antragstellung Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bezogen hat. Bei Antragstellern, bei denen die Aufnahme der Beschäftigung nach Vollendung des 45. Lebensjahres erfolgt, setzt die Erteilung der Zustimmung eine Höhe des Gehalts von mindestens 55% der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung voraus, es sei denn, der Antragsteller kann den Nachweis über eine angemessene Altersversorgung erbringen.
Erkundigen Sie sich bitte bei der örtlich zuständigen Ausländerbehörde. Erforderlich sind aber in der Regel unter anderem die folgenden Unterlagen:
Die Aufenthaltserlaubnis muss bei der für den Wohnsitz zuständigen Ausländerbehörde beantragt werden.
Erteilung: 100 EUR
Verlängerung bis zu drei Monaten: 96 EUR
Verlängerung um mehr als drei Monate: 93 EUR
Die Aufenthaltserlaubnis ist rechtzeitig vor Ablauf des Visums bei der zuständigen Ausländerbehörde zu beantragen.
Die Bearbeitungsdauer kann variieren. Bitte erkundigen Sie sich gegebenenfalls bei der zuständigen Ausländerbehörde.
Ein etwaiger Arbeitgeberwechsel im Bundesgebiet muss rechtzeitig bei der Ausländerbehörde beantragt werden.
Verwaltungsgerichtliche Klage
Nicht-EU-Staatsangehörigen kann für verschiedene Aufenthaltszwecke (z. B. Erwerbstätigkeit, Studium, Au-pair, Familiennachzug) eine Aufenthaltserlaubnis erteilt und verlängert werden.
Zur Aufnahme der Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet ist in der Regel ein Aufenthaltstitel erforderlich. Ein solcher kann für verschiedene Sachverhalte beantragt werden.
Für die Einreise zu längerfristigen Aufenthalten (über 90 Tagen) oder Aufenthalten, die zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit führen, benötigen visumpflichtige Ausländer ein nationales Visum.