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Entgangene Beiträge und getätige Aufwendungen für Planung und Vorbereitung der Kommunen im Zusammenhang mit der Abschaffung der Straßenausbaubeiträge gemäß Art. 19 Abs. 9 Kommunalabgabengesetz werden grundsätzlich erstattet.
Dieses Formular kann elektronisch (z. B. über ein sicheres Kontaktformular unter Verwendung Ihres Nutzerkontos mit Anmeldung über die elektronische Ausweisfunktion oder das ELSTER-Zertifikat) oder handschriftlich unterschrieben in Papierform bei der zuständigen Stelle eingereicht werden.
Die Rechtsgrundlagen für die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen in Art. 5 Abs. 1 Satz 3 und Art. 5b Kommunalabgabengesetz (KAG) sowie die ergänzenden Regelungen in Art. 5 Abs. 3 Satz 3 bis 5, Abs. 10 und Art. 13 Abs. 7 KAG wurden mit Wirkung zum 1. Januar 2018 aufgehoben und durch eine Regelung in Art. 5 Abs. 1 Satz 3 KAG ersetzt, nach der ab diesem Zeitpunkt Beiträge für Straßenausbaubeitragsmaßnahmen nicht mehr erhoben werden. Die den Gemeinden im Zuge der Abschaffung der Straßenausbaubeiträge unmittelbar entstehenden Beitragsausfälle werden durch den Freistaat Bayern grundsätzlich erstattet. In Art. 19 Abs. 9 KAG ist geregelt, unter welchen Voraussetzungen Gemeinden einen finanziellen Ausgleich erhalten.
Der Freistaat Bayern erstattet den Gemeinden auf Antrag diejenigen Beträge, die ihnen unmittelbar dadurch entgehen, dass sie infolge der Änderungen des Kommunalabgabengesetzes zum 1. Januar 2018 Beiträge für Straßenausbaubeitragsmaßnahmen sowie wiederkehrende Beiträge für Verkehrsanlagen nicht mehr erheben können.
Ein Erstattungsanspruch nach Satz 1 setzt voraus, dass die Gemeinde
Eine Erstattung nach Satz 1 ist ausgeschlossen, wenn am 11. April 2018 die sachlichen Beitragspflichten allein deshalb nicht entstanden waren oder entstanden gewesen wären, weil die Gemeinde als Straßenbaubehörde eine hierfür erforderliche straßenrechtliche Widmung nicht innerhalb eines Jahres nach ordnungsgemäßer Herstellung der Straße vorgenommen hatte.