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Zur Aufnahme der Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet ist in der Regel ein Aufenthaltstitel erforderlich. Ein solcher kann für verschiedene Sachverhalte beantragt werden.
Zur Aufnahme der Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet können unter anderem folgende Aufenthaltstitel erforderlich sein:
Daneben gibt es noch einige Sonderregelungen. Die wichtigsten finden Sie hier:
Die Erteilungsvoraussetzungen hängen maßgeblich davon ab, welche konkrete Aufenthaltserlaubnis für den beantragten Aufenthaltszweck in Betracht kommt. Unter „Weiterführende Links“ sind einige weiterführende Informationen zu den oben beschriebenen Aufenthaltserlaubnissen zusammengestellt. Daraus ergeben sich auch die wesentlichen Erteilungsvoraussetzungen.
Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis unterscheiden sich je nach Aufenthaltszweck.
Allgemein setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis in der Regel voraus, dass
sowie, dass der Ausländer
Auf die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis finden dieselben Vorschriften Anwendung wie auf die Erteilung. Vor der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ist festzustellen, ob der Ausländer einer etwaigen Pflicht zur ordnungsgemäßen Teilnahme am Integrationskurs nachgekommen ist.
Wichtig ist ferner, dass die Einreise mit dem zuvor bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung zu beantragenden Visum erfolgt. In bestimmten Fallkonstellationen und für bestimmte Staatsangehörige gelten Erleichterungen. Weiterführende Informationen sind unten verlinkt.
Erkundigen Sie sich bitte bei der örtlich zuständigen Ausländerbehörde. Erforderlich sind aber in der Regel u.a. die folgend genannten Unterlagen:
Viele Ausländerbehörden bieten für die Antragstellung bereits ein Online-Verfahren. Bitte prüfen Sie diese Möglichkeit für Ihre Ausländerbehörde.
Bietet Ihre Ausländerbehörde kein Online-Verfahren an, dann wenden Sie sich per E-Mail an die Ausländerbehörde oder sprechen Sie persönlich vor.
Erteilung: 100 EUR
Verlängerung bis zu drei Monaten: 96 EUR
Verlängerung um mehr als drei Monate: 93 EUR
keine
Die Bearbeitungsdauer kann variieren. Bitte erkundigen Sie sich gegebenenfalls bei der zuständigen Ausländerbehörde.
Aufenthaltserlaubnis zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen
Aufenthaltserlaubnis zur Anerkennungspartnerschaft
Aufenthaltserlaubnis für eine selbstständige Tätigkeit
Sonderregelung für Pflegehilfskräfte
Sonderregelung für Berufskraftfahrer
Sonderregelung für Berufskraftfahrer
Verwaltungsgerichtliche Klage
Terminvergabe für Visa nach der Westbalkanregelung
Arbeitsaufnahme nach der Westbalkanregelung
Visum für Arbeitsaufnahme nach Westbalkanregelung (§ 26 Abs. 2 BeschV) mit Vorabzustimmung
unqualifizierte Beschäftigung (Staatsangehörige der Westbalkanländer) (§19 c AufenthG, §26 Abs. 2 BeschV)
Arbeiten ohne Fachqualifikation. Die „Westbalkanregelung“
Nicht-EU-Staatsangehörigen kann für verschiedene Aufenthaltszwecke (z. B. Erwerbstätigkeit, Studium, Au-pair, Familiennachzug) eine Aufenthaltserlaubnis erteilt und verlängert werden.
Für eine betriebliche oder schulische Berufsausbildung im Bundesgebiet kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden.
Die Blaue Karte EU kann von Nicht-EU-Staatsangehörigen mit akademischem oder gleichwertigem Qualifikationsniveau, die die Aufnahme einer Beschäftigung in Deutschland beabsichtigen, beantragt werden.