Zur Aufnahme der Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet ist in der Regel ein Aufenthaltstitel erforderlich. Ein solcher kann für verschiedene Sachverhalte beantragt werden.
Es können unter anderem folgende Aufenthaltstitel beantragt werden:
Daneben gibt es noch einige Sonderregelungen. Die wichtigsten sind:
Die Erteilungsvoraussetzungen hängen maßgeblich davon ab, welche konkrete Aufenthaltserlaubnis für den beantragten Aufenthaltszweck in Betracht kommt. Unter „Weiterführende Links“ sind einige weiterführende Informationen zu den oben beschriebenen Aufenthaltserlaubnissen zusammengestellt. Daraus ergeben sich auch die wesentlichen Erteilungsvoraussetzungen.
Bestimmte Voraussetzungen müssen für die Erteilung jeder Aufenthaltserlaubnis gegeben sein.
Allgemein setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis in der Regel voraus, dass
sowie, dass der Ausländer
Auf die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis finden dieselben Vorschriften Anwendung wie auf die Erteilung. Vor der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ist festzustellen, ob der Ausländer einer etwaigen Pflicht zur ordnungsgemäßen Teilnahme am Integrationskurs nachgekommen ist.
Wichtig ist ferner, dass die Einreise mit dem zuvor bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung zu beantragenden Visum erfolgt. In bestimmten Fallkonstellationen und für bestimmte Staatsangehörige gelten Erleichterungen. Weiterführende Informationen finden Sie unter "Weiterführende Links“.
Erkundigen Sie sich bitte bei der örtlich zuständigen Ausländerbehörde. Erforderlich sind aber in der Regel u.a. die folgend genannten Unterlagen:
Viele Ausländerbehörden bieten für die Antragstellung bereits ein Online-Verfahren an. Wenn ein Online-Verfahren vorhanden ist, wird es im BayernPortal unter "Online-Verfahren" angezeigt, wenn Sie Ihren Wohnort unter "Ort auswählen" angegeben haben.
Bietet Ihre Ausländerbehörde kein Online-Verfahren an, dann wenden Sie sich per E-Mail an die Ausländerbehörde oder sprechen Sie persönlich vor.
Erteilung: 100 EUR
Verlängerung bis zu drei Monaten: 96 EUR
Verlängerung um mehr als drei Monate: 93 EUR
Visumpflichtige Ausländer müssen die für den weiteren Aufenthalt erforderlichen Aufenthaltstitel noch während der Gültigkeitsdauer des Visums beantragen.
Für den konkreten Aufenthaltszweck von der Visumpflicht befreite Ausländer müssen den für einen weiteren Aufenthalt erforderlichen Aufenthaltstitel unverzüglich nach der Einreise bzw. spätestens innerhalb von 90 Tagen beantragen.
Die Bearbeitungsdauer kann variieren. Bitte erkundigen Sie sich gegebenenfalls bei der zuständigen Ausländerbehörde.
Aufenthaltserlaubnis für Berufserfahrene
Aufenthaltserlaubnis für Berufserfahrene
Aufenthaltserlaubnis zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen
Aufenthaltserlaubnis zur Anerkennungspartnerschaft
Aufenthaltserlaubnis für eine selbstständige Tätigkeit
Sonderregelung für Pflegehilfskräfte
Sonderregelung für Pflegehilfskräfte
Sonderregelung für Berufskraftfahrer
Sonderregelung für Berufskraftfahrer
Weitere bestimmte Staatsangehörige
Verwaltungsgerichtliche Klage
Die sogenannte Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis einschließlich der gegebenenfalls erforderlichen Zusatzblätter finden Sie auf der Internetseite der Bundesagentur für Arbeit.
Nicht-EU-Staatsangehörigen kann für verschiedene Aufenthaltszwecke (z. B. Erwerbstätigkeit, Studium, Au-pair, Familiennachzug) eine Aufenthaltserlaubnis erteilt und verlängert werden.
Staatsangehörige von Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Montenegro, Nordmazedonien und Serbien können im Rahmen einer kontingentierten Sonderregelung eine Aufenthaltserlaubnis für jede Beschäftigung im Bundesgebiet erhalten.
Für eine betriebliche oder schulische Berufsausbildung im Bundesgebiet kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden.
Die Blaue Karte EU kann von Nicht-EU-Staatsangehörigen mit akademischem oder gleichwertigem Qualifikationsniveau, die die Aufnahme einer Beschäftigung in Deutschland beabsichtigen, beantragt werden.
Für die Einreise zu längerfristigen Aufenthalten (über 90 Tagen) oder Aufenthalten, die zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit führen, benötigen visumpflichtige Ausländer ein nationales Visum.